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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 248/99
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vom
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13. April 2000
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lampert-Lang,
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Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
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beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 1999 wird nicht angenommen.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings ist die Begründung des Berufungsgerichts, daß die fehlende
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Beurkundung der Verrechnungsabrede nach § 139 BGB ohne
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Einfluß auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages geblieben sei,
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nicht tragfähig. Beurkundungsbedürftig war nämlich auch die mit
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dem Schuldanerkenntnis verbundene Fälligkeitsabrede, daß die
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anerkannte Forderung von 180.500 DM nicht verlangt werden
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dürfe, bevor sich der Beklagte nicht entschieden hatte, das Kaufangebot anzunehmen. Über diesen Mangel hilft § 139 BGB nicht
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hinweg. Der Geltendmachung steht aber der Grundsatz von Treu
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und Glauben entgegen (§ 242 BGB); denn der Beklagte beruft
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sich dabei auf die Unwirksamkeit einer Bestimmung, die für die
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Durchführung des Vertrages bedeutungslos geblieben ist. Der
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Zweck der Abrede ist erreicht worden (vgl. Senatsurt. v.
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21. Januar 1977, V ZR 31/75, NJW 1977, 580; BGHZ 112, 288,
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296).
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
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ZPO).
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Streitwert: 300.000 DM.
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Wenzel
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Lambert-Lang
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Klein
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Krüger
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Lemke
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