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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 248/99
vom
13. April 2000
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lampert-Lang,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings ist die Begründung des Berufungsgerichts, daß die fehlende
Beurkundung der Verrechnungsabrede nach § 139 BGB ohne
Einfluß auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages geblieben sei,
nicht tragfähig. Beurkundungsbedürftig war nämlich auch die mit
dem Schuldanerkenntnis verbundene Fälligkeitsabrede, daß die
anerkannte Forderung von 180.500 DM nicht verlangt werden
dürfe, bevor sich der Beklagte nicht entschieden hatte, das Kaufangebot anzunehmen. Über diesen Mangel hilft § 139 BGB nicht
hinweg. Der Geltendmachung steht aber der Grundsatz von Treu
und Glauben entgegen (§ 242 BGB); denn der Beklagte beruft
sich dabei auf die Unwirksamkeit einer Bestimmung, die für die
Durchführung des Vertrages bedeutungslos geblieben ist. Der
Zweck der Abrede ist erreicht worden (vgl. Senatsurt. v.
21. Januar 1977, V ZR 31/75, NJW 1977, 580; BGHZ 112, 288,
296).
-3-
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 300.000 DM.
Wenzel
Lambert-Lang
Klein
Krüger
Lemke