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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 208/09
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vom
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14. Oktober 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers
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gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Ob der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen
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den Prozesskostenhilfe versagenden, nicht der Rechtskraft fähigen Beschluss
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nach § 321a ZPO oder nur als Gegenvorstellung statthaft ist, kann mangels
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Erfolgsaussicht in der Sache dahinstehen.
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2
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1. Eine Anhörungsrüge wäre zwar nicht - wie der Beklagte meint - schon
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deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften über den Anwaltszwang nicht
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anzuwenden (§ 78 Abs. 3 i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), um auch
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der minderbemittelten Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen.
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3
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a) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
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GG) durch den Senat, auf die allein eine Anhörungsrüge gestützt werden könnte, liegt jedoch nicht vor. Dazu müsste das Revisionsgericht das Verfahrensgrundrecht neu und eigenständig verletzt haben (vgl. BGH, Beschluss vom
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20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschluss vom
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13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2009, 2126, 2127). Daran fehlt es nach
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dem eigenen Vorbringen des Klägers, nach dem durch die Entscheidung des
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Senats der von dem Berufungsgericht begangene schwerwiegende Verfahrensfehler (Nichteingehen der auf ein Privatgutachten gestützten Beweiseinreden)
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perpetuiert worden sein soll.
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4
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b) Bei einer Auslegung des Rechtsbehelfs des Klägers als Gegenvorstellung ist die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers zu verneinen.
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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LG München II, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 2017/05 OLG München, Entscheidung vom 02.11.2009 - 21 U 2185/09 -
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