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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 197/09
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vom
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17. Februar 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
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Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
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8. Oktober 2009 einzustellen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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1. Die Beklagten sind durch das angefochtene Urteil verurteilt worden,
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eine Baulasterklärung zu Lasten ihres Grundstücks abzugeben, ein Randbeet
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nebst Mülltonnenstellplatz und verschiedenen Gehölzen auf der Baulastfläche
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zu entfernen und die Anlegung einer asphaltierten Zufahrt auf der Baulastfläche
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zu dulden. Ihr Versuch, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Stellung einer Sicherheit von 30.000 € abzuwenden, ist an der Stellung einer entsprechenden Sicherheit durch die Klägerin gescheitert. Sie beantragen deshalb,
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die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach §§ 544 Abs. 5
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Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.
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2
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2. Dieser Antrag ist unbegründet.
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3
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Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht in
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dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht,
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wenn es der Beklagte versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag
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möglich und zumutbar gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2006, XII ZR
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-3-
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80/06, NJW-RR 2006, 1088; Senat, Beschl. v. 29. März 2007, V ZR 253/06,
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juris). So ist es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug keinen
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Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass
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es ihnen aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen
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sei, einen solchen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor
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dem Berufungsgericht zu stellen.
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2009 - I-5 U 75/07 -
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