89 lines
No EOL
3.3 KiB
Text
89 lines
No EOL
3.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
V ZR 135/17
|
||
vom
|
||
25. Januar 2018
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZR135.17.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2018 durch die
|
||
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
|
||
Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
|
||
|
||
beschlossen:
|
||
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
|
||
Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom
|
||
6. April 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
|
||
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
|
||
10.000 €.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
I.
|
||
1
|
||
|
||
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der
|
||
Wohneinheit Nr. 3 in der Wohnanlage der Eigentümergemeinschaft das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses
|
||
zusteht. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten
|
||
durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
II.
|
||
2
|
||
|
||
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
|
||
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26
|
||
Nr. 8 EGZPO).
|
||
|
||
3
|
||
|
||
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist
|
||
das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen
|
||
Entscheidung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZR 260/15, Rn. 4, juris).
|
||
Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, dass der jeweilige Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse
|
||
hat. Seine Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe. Bliebe es bei der gerichtlichen
|
||
Feststellung, stünde im Verhältnis zwischen den Parteien fest, dass nur der
|
||
Kläger, nicht aber auch die übrigen Wohnungseigentümer das Recht haben, die
|
||
Dachterrasse zu nutzen. Daher bemisst sich die Beschwer des Beklagten nach
|
||
der Wertminderung, die seine Wohnung dadurch erleidet, dass er die Dachterrasse nicht nutzen darf.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
2. Dass seine Wohnung hierdurch eine Wertminderung von mehr als
|
||
20.000 € erleidet, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Das von ihm vorgelegte Gutachten reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Gegenstand des Gutachtens ist, welche Wertminderung die Wohnung des Beklagten durch einen
|
||
von einer Nutzung der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ auf die darunter liegende Terrasse erleidet. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Für die Frage
|
||
der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des
|
||
Beklagten durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch
|
||
ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erleidet. Unerheblich ist dagegen, ob die Sondereigentumseinheit des Beklagten durch einen
|
||
von der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ beeinträchtigt wird, da ein
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
solcher auch bei einer Nutzung der Dachterrasse durch die übrigen Wohnungseigentümer bestünde.
|
||
|
||
III.
|
||
5
|
||
|
||
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
|
||
|
||
6
|
||
|
||
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
|
||
richtet sich nach der Beschwer des Beklagten; diese schätzt der Senat auf
|
||
10.000 €.
|
||
|
||
Stresemann
|
||
|
||
Brückner
|
||
Kazele
|
||
|
||
Weinland
|
||
Hamdorf
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
AG Dortmund, Entscheidung vom 15.09.2016 - 513 C 40/15 LG Dortmund, Entscheidung vom 06.04.2017 - 17 S 195/16 -
|
||
|
||
|