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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 135/17
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vom
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25. Januar 2018
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZR135.17.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2018 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
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Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom
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6. April 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
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10.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der
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Wohneinheit Nr. 3 in der Wohnanlage der Eigentümergemeinschaft das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses
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zusteht. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten
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durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen.
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II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
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Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26
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Nr. 8 EGZPO).
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1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist
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das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen
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Entscheidung (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZR 260/15, Rn. 4, juris).
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Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, dass der jeweilige Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse
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hat. Seine Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe. Bliebe es bei der gerichtlichen
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Feststellung, stünde im Verhältnis zwischen den Parteien fest, dass nur der
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Kläger, nicht aber auch die übrigen Wohnungseigentümer das Recht haben, die
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Dachterrasse zu nutzen. Daher bemisst sich die Beschwer des Beklagten nach
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der Wertminderung, die seine Wohnung dadurch erleidet, dass er die Dachterrasse nicht nutzen darf.
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2. Dass seine Wohnung hierdurch eine Wertminderung von mehr als
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20.000 € erleidet, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Das von ihm vorgelegte Gutachten reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Gegenstand des Gutachtens ist, welche Wertminderung die Wohnung des Beklagten durch einen
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von einer Nutzung der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ auf die darunter liegende Terrasse erleidet. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Für die Frage
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der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des
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Beklagten durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch
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ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erleidet. Unerheblich ist dagegen, ob die Sondereigentumseinheit des Beklagten durch einen
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von der Dachterrasse ausgehenden „Sichteinfluss“ beeinträchtigt wird, da ein
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solcher auch bei einer Nutzung der Dachterrasse durch die übrigen Wohnungseigentümer bestünde.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
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richtet sich nach der Beschwer des Beklagten; diese schätzt der Senat auf
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10.000 €.
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Stresemann
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Brückner
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Kazele
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Weinland
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Hamdorf
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Vorinstanzen:
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AG Dortmund, Entscheidung vom 15.09.2016 - 513 C 40/15 LG Dortmund, Entscheidung vom 06.04.2017 - 17 S 195/16 -
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