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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 134/07
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vom
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14. Februar 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Koblenz vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
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Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
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von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
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nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich zwar in seinem Urteil nicht mit dem Einwand
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der Beklagten befasst, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten
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nicht auf der fehlerhaften Abdichtung, sondern auf einem Wassereinbruch nach Übergabe des Grundstücks. Es hat ihn damit aber
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in der Sache nicht übergangen, sondern nur versehentlich nicht
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erwähnt. Dieser Einwand ist dem Gerichtssachverständigen
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S.
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nämlich bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht
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ausdrücklich vorgehalten und von ihm zurückgewiesen worden
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(GA 756, 757). Das Berufungsgericht hat die Parteien in seinem
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Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2007 (GA 771) darauf hingewiesen, dass die Würdigung der Beweisaufnahme im Senat umstritten sei, sich die Chancen der Beklagten aber durch die Anhörung
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des Sachverständigen verschlechtert hätten. Das schließt ein
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Übergehen dieses Vortrags durch das Berufungsgericht aus.
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Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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beträgt
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76.693,78 €.
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2006 - 5 O 479/01 OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 5 U 684/06 -
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