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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 134/07
vom
14. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich zwar in seinem Urteil nicht mit dem Einwand
der Beklagten befasst, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten
nicht auf der fehlerhaften Abdichtung, sondern auf einem Wassereinbruch nach Übergabe des Grundstücks. Es hat ihn damit aber
in der Sache nicht übergangen, sondern nur versehentlich nicht
erwähnt. Dieser Einwand ist dem Gerichtssachverständigen
S.
nämlich bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht
ausdrücklich vorgehalten und von ihm zurückgewiesen worden
(GA 756, 757). Das Berufungsgericht hat die Parteien in seinem
Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2007 (GA 771) darauf hingewiesen, dass die Würdigung der Beweisaufnahme im Senat umstritten sei, sich die Chancen der Beklagten aber durch die Anhörung
des Sachverständigen verschlechtert hätten. Das schließt ein
Übergehen dieses Vortrags durch das Berufungsgericht aus.
-3-
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
76.693,78 €.
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2006 - 5 O 479/01 OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 5 U 684/06 -