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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 109/16
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vom
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9. März 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZR109.16.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
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und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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am 26. April 2016 verkündeten Urteil des 9. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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36.082,97 €.
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Gründe:
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1
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Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
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grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen
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kommt es im Ergebnis nicht an.
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§ 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist nach seinem Sinn und Zweck allerdings
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einschränkend auszulegen. Die Norm erfasst nur Anlagen, die dem aus der
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Dienstbarkeit Berechtigten am 3. Oktober 1990 förmlich oder faktisch als Eigen-
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tum zugewiesen und jedenfalls der Sache nach Scheinbestandteile des Grundstücks waren, auf dem sie stehen. Der Gesetzgeber hat lediglich eine Unsicherheit über die Rechtslage klarstellen wollen (BT-Drucks. 13/11041 S. 32).
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Nichts spricht dafür, dass er den Grundstückseigentümern das Eigentum an
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anderen Anlagen entziehen und den Dienstbarkeitsberechtigten zuweisen wollte. Die im Eigentum der Grundstückseigentümer verbliebenen, am 3. Oktober
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1990 genutzten Anlagen dürfen die Berechtigten aufgrund der ihnen nach oder
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aufgrund von § 9 GBBerG zugewiesenen Dienstbarkeiten weiterhin mitbenutzen. Dass die Trafostation danach im Eigentum des Klägers steht, hat das
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Landgericht bei der Bemessung der nach § 9 Abs. 3 GBBerG geschuldeten
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Entschädigung, wie geboten, berücksichtigt.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2
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Halbsatz 2 ZPO).
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Göbel
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Weinland
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Haberkamp
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Vorinstanzen:
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LG Görlitz, Entscheidung vom 18.08.2015 - 6 O 207/13 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.04.2016 - 9 U 1395/15 -
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