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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 109/16
vom
9. März 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZR109.16.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
am 26. April 2016 verkündeten Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
36.082,97 €.
Gründe:
1
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen
kommt es im Ergebnis nicht an.
2
§ 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist nach seinem Sinn und Zweck allerdings
einschränkend auszulegen. Die Norm erfasst nur Anlagen, die dem aus der
Dienstbarkeit Berechtigten am 3. Oktober 1990 förmlich oder faktisch als Eigen-
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tum zugewiesen und jedenfalls der Sache nach Scheinbestandteile des Grundstücks waren, auf dem sie stehen. Der Gesetzgeber hat lediglich eine Unsicherheit über die Rechtslage klarstellen wollen (BT-Drucks. 13/11041 S. 32).
Nichts spricht dafür, dass er den Grundstückseigentümern das Eigentum an
anderen Anlagen entziehen und den Dienstbarkeitsberechtigten zuweisen wollte. Die im Eigentum der Grundstückseigentümer verbliebenen, am 3. Oktober
1990 genutzten Anlagen dürfen die Berechtigten aufgrund der ihnen nach oder
aufgrund von § 9 GBBerG zugewiesenen Dienstbarkeiten weiterhin mitbenutzen. Dass die Trafostation danach im Eigentum des Klägers steht, hat das
Landgericht bei der Bemessung der nach § 9 Abs. 3 GBBerG geschuldeten
Entschädigung, wie geboten, berücksichtigt.
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Göbel
Weinland
Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Görlitz, Entscheidung vom 18.08.2015 - 6 O 207/13 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.04.2016 - 9 U 1395/15 -