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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 104/09
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vom
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28. Januar 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
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Main vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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beträgt
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12.215,88 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
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Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
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1. Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlassung
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zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses bestimmt, dessen Beeinträchtigung durch das erstrebte Verbot verhindert werden soll (Senat,
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Beschl. v. 23. September 2009, V ZR 16/09, juris). Diesen Wert hat das Berufungsgericht zutreffend mit 6.000 € angenommen. Die von dem Kläger in der
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Beschwerdebegründung genannten höheren Werte sind weder nachvollziehbar
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noch glaubhaft gemacht.
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3
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2. Die auf der Abweisung der auf die Vornahme von Handlungen gerichteten Anträge beruhende Beschwer bemisst sich nach dem nach § 3 ZPO zu
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bewertenden Interesse des Klägers unter Berücksichtigung des Kostenaufwands (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort "Vornahme von
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Handlungen"). Das hat das Berufungsgericht zutreffend mit 3.000 € bewertet.
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Die von dem Kläger in der Beschwerdebegründung genannten höheren Werte
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entbehren jeder Grundlage und sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
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4
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3. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit 500 € bewertet.
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Dagegen erhebt der Kläger keine Einwende.
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5
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4. Zusammen mit dem Zahlungsantrag ergibt sich eine Beschwer von
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12.215,88 €.
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II.
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6
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,
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Abs. 3 GKG; die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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LG Gießen, Entscheidung vom 07.11.2008 - 4 O 287/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2009 - 19 U 273/08 -
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