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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 87/14
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vom
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4. Dezember 2014
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in der Abschiebungshaftsache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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AufenthG § 62; FamFG § 67 Abs. 1
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Die in dem Verfahren der Abschiebungshaft erforderliche Dokumentation der
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Belehrung eines anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen über die Folgen eines
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Rechtsmittelverzichts kann nur bis zum Abschluss der Instanz erfolgen; eine auf
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Anforderung des Rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche Stellungnahme des die
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Haft
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anordnenden
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Richters
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ist
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nicht
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ausreichend
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(Fortführung
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Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 2011 – V ZB 73/11, NVwZ 2012, 319 f.).
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BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 87/14 - LG Traunstein
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AG Mühldorf a. Inn
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des
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-2-
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2014 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die
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Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
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der
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4. Zivilkammer
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des
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Landgerichts
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Traunstein
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vom
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22. April 2014 aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
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Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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5.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Betroffene wurde im Jahr 2009 unter Androhung der Abschiebung
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aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Ab dem 24. September
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2013 befand er sich in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013
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ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungshaft
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für die Dauer von längstens drei Monaten an, wobei diese im Anschluss an die
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Untersuchungs- bzw. Strafhaft vollstreckt werden sollte. Die Abschiebungshaft
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wurde ab dem Ende der Untersuchungshaft am 13. Januar 2014 vollzogen und
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mit Beschluss vom 10. April 2014 bis zum 30. April 2014 verlängert. Das
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Landgericht hat die gegen den Beschluss vom 10. April 2014 gerichtete
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Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde will der
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Betroffene feststellen lassen, dass er durch den angefochtenen Beschluss in
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seinen Rechten verletzt worden ist.
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II.
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Die
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Rechtsbeschwerde
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hat
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Erfolg.
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Zu
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Unrecht
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sieht
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das
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Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig an, weil der Betroffene
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einen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt habe.
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3
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1. Nach der Rechtsprechung des Senats muss das Gericht in dem
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Verfahren
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der
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Abschiebungshaft
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einem
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anwaltlich
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nicht
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vertretenen
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Betroffenen, der von sich aus einen Rechtsmittelverzicht im Sinne von § 67
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Abs. 1 FamFG abgeben will, eine von der Rechtsmittelbelehrung unabhängige
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Belehrung über die Folgen des Verzichts erteilen und diese für das
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Rechtsbeschwerdegericht
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nachprüfbar
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dokumentieren
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(Beschluss
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vom
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1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, NVwZ 2012, 319 f.). Die Dokumentation kann
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in dem Vermerk über die Anhörung enthalten sein oder im Anschluss gefertigt
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werden, da die Formstrenge des Verfahrens nach der Zivilprozessordnung in
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§ 28 Abs. 4 FamFG nicht übernommen worden ist. Nach Abschluss der Instanz
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kann sie jedoch nicht mehr nachgeholt werden. Andernfalls verfehlte sie ihren
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Zweck, den tatsächlichen Geschehensablauf zeitnah in den Akten festzuhalten.
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2. Daran gemessen ist der Rechtsmittelverzicht unwirksam. Der Anwalt
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des Betroffenen war in der Anhörung nicht anwesend. Dass die aus diesem
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Grund erforderliche Belehrung erfolgt ist, lässt sich nicht feststellen, weil es an
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der Dokumentation fehlt. Die erst auf Anforderung des Rechtsmittelgerichts
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gefertigte dienstliche Stellungnahme des die Haft anordnenden Richters ist
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nicht ausreichend.
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3. Dieser Fehler hat sich auch ausgewirkt. Nach der neueren
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Rechtsprechung des Senats führt eine Verletzung von Verteidigungsrechten
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(insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör) zwar nicht automatisch,
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sondern nur dann zur Beendigung der Haft, wenn das Verfahren auch zu einem
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anderen Ergebnis hätte führen können (näher Senat, Beschluss vom 16. Juli
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-4-
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2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 11, im Anschluss an EuGH, BayVBl.
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2014, 140 ff.). Davon ist hier aber schon deshalb auszugehen, weil die
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ordnungsmäßige
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Belehrung
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Rechtsmittelverzicht
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die
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abzugeben
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Entschließung
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des
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oder
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abzusehen,
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hiervon
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Betroffenen,
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einen
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unmittelbar
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beeinflusst.
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III.
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6
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Der Senat kann in der Sache nicht entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 2
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FamFG). Die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung ergibt sich nicht ohne weiteres
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daraus, dass der Senat
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die Inhaftierung aufgrund des Beschlusses vom
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1. Oktober 2013 für die Zeit ab dem 5. Februar 2014 in dem Parallelverfahren
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als rechtswidrig angesehen hat; nach dieser Entscheidung beginnt der Lauf der
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in § 62 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG geregelten Fristen
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allerdings bereits mit der Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 4. Dezember
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2014 - V ZB 77/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die Abschiebungshaft
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gerechnet ab dem 1. Oktober 2013 am 10. April 2014 schon mehr als sechs
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Monate andauerte, könnte sich die Verlängerung nur dann als rechtmäßig
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erweisen, wenn der Betroffene die Abschiebung im Sinne von § 62 Abs. 4 Satz
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2 AufenthG verhindert hätte. Feststellungen hierzu und zu der Einhaltung des
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Beschleunigungsgebots hat das Beschwerdegericht, das sich nur mit der
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Zulässigkeit des Rechtsmittels beschäftigt hat, nicht getroffen. Dies wird es
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- auch
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unter
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Berücksichtigung
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der
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Ausführungen
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Rechtsbeschwerdebegründung - nachzuholen haben.
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in
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der
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-5-
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IV.
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7
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Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3
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GNotKG.
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Stresemann
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Czub
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Brückner
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Roth
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Kazele
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Vorinstanzen:
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AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 10.04.2014 - 1 XIV 51/14 (L)LG Traunstein, Entscheidung vom 22.04.2014 - 4 T 1421/14 -
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