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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 15/07
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vom
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19. Juli 2007
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
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Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
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beschlossen:
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Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss
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der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 27. Dezember
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2006 und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Otterndorf
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vom 15. November 2006, berichtigt am 28. November 2006, aufgehoben.
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Der Beteiligten zu 3 wird der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin des Amtsgerichts Otterndorf vom 8. November 2006 abgegebene Gebot von 57.000 € versagt.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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57.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang
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dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 1. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 190.000 € festgesetzt.
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In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der
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Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 70.000 € ab. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG.
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3
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In dem von Amts wegen bestimmten zweiten Versteigerungstermin wurde kein Gebot abgegeben. Das Amtsgericht stellte das Verfahren ein.
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Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde ein dritter Termin bestimmt. In diesem gab allein die Beteiligte zu 3 ein Gebot von 57.000 € ab. Das Amtsgericht
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erteilte darauf den Zuschlag.
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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der
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- von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die
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Beteiligte zu 1 ihr Ziel weiter, dass der Zuschlag auf das Gebot der Beteiligten
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zu 3 versagt wird.
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II.
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Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zuschlag auf das von der Beteiligten zu 3 in dem dritten Versteigerungstermin abgegebene Gebot zu Recht erteilt, obwohl dieses mit 57.000 € die 5/10-Wertgrenze (§ 85a Abs. 1 ZVG) nicht erreicht habe.
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Der Zuschlag dürfe nach § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG nicht mehr versagt
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werden, nachdem er bereits einmal auf das im ersten Termin von der Gläubigervertreterin abgegebene Gebot wegen Nichterreichens der in § 85a Abs. 1
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ZVG bestimmten Wertgrenze versagt worden sei. Ob die Gläubigervertreterin
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bei der Abgabe ihres Gebotes einen Erwerbswillen in Bezug auf den zu versteigernden Grundbesitz gehabt habe, sei entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.) im
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Versteigerungsverfahren nicht zu prüfen. Die Zwangsvollstreckung sei an äu-
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ßerlich erkennbare Tatsachen gebunden. Das Vollstreckungsgericht sei weder
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befugt noch in der Lage, im Versteigerungstermin einen Bieter dazu anzuhalten,
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seine tatsächlichen Absichten offen zu legen. Eine Überprüfung der Absichten
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des
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Bieters
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führe
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zu
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wesentlichen
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Verfahrensverzögerungen
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und
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-erschwerungen, die mit dem formalisierten, auf Befriedigung des Gläubigers
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und Entschuldung des Schuldners ausgerichteten Verfahren der Zwangsversteigerung unvereinbar seien.
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Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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III.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft,
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auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO) und begründet.
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1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht das Gebot, das die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 2 im ersten Termin im eigenen Namen abgegeben
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hat, als wirksam angesehen. Das widerspricht der Rechtsprechung des Senats
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(Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.). Aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte,
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so dass zu den Gründen für das Festhalten an der bisherigen Senatsrechtsprechung auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 10. Mai 2007
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(V ZB 83/06, Umdruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) Bezug
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genommen wird. Danach ist das Eigengebot eines Gläubigervertreters, mit dem
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ausschließlich erreicht werden soll, dass in einem neuen Versteigerungstermin
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unter Umgehung des in der Vorschrift des § 85a Abs. 1 ZVG zum Ausdruck
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kommenden Schuldnerschutzes der Zuschlag auch auf ein Gebot unter 7/10
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oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann, rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam. Es ist daher nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen.
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Von einem rechtsmissbräuchlichen Gebot im ersten Termin ist hier nach
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den Umständen auszugehen, ohne dass es dafür einer Beweisaufnahme zu
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den Absichten der Gläubigervertreterin bei der Gebotsabgabe bedurft hätte, wie
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das Beschwerdegericht meint. Bei einem Eigengebot des Gläubigervertreters,
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das auf die Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG gerichtet ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht,
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den von § 85a Abs. 1 ZVG bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen (Senat,
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Beschluss vom 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 18 ff.). So liegt es hier.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Terminsvertreterin der Gläubigerin mit ihrem Gebot ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hätte, werden von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht aufgezeigt.
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2. Wegen der rechtsmissbräuchlichen Gebotsabgabe im ersten Termin
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galt die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG auch im zweiten Termin. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Anwendung der Wertgrenze in § 85a Abs. 2 Satz 2
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ZVG ist nicht anzuwenden, wenn die Gebotsabgabe des Gläubigervertreters im
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ersten Termin dazu diente, den gesetzlichen Schutz des Schuldners vor einer
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Verschleuderung seines Vermögens zu unterlaufen und zu einer Bestimmung
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des zweiten Versteigerungstermins von Amts wegen geführt hat (vgl. Senat,
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Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck Seite 21).
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3. Die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG ist hier auch noch für das im
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dritten Termin abgegebene Meistgebot zu beachten. Der dritte Termin ist auf
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einen Fortsetzungsantrag der Gläubigerin nach § 31 ZVG von dem Vollstreckungsgericht bestimmt worden, nachdem der zweite Versteigerungstermin
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mangels Abgabe von Geboten ergebnislos geblieben und das Verfahren gem. §
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77 Abs. 1 ZVG eingestellt worden ist.
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Die ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG jedoch nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu
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einem Wegfall der Wertgrenzen (vgl. dazu vor allem Hornung, Rpfleger 2000,
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363, 366 f. gegen Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 149; aber auch Stöber, ZVG,
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18. Aufl., § 74a Rdn. 4.3 und § 85a Rdn. 3.3 m.w.N.). Das Fehlen von Bietern
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fällt in den Risikobereich des Gläubigers, während der Schuldner nach einer
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ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a, 85a
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ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt wird (Senat,
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Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 11).
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4. Die Sache ist gem. §§ 101 Abs. 1 ZVG, 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur
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Endentscheidung reif. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts und der Zuschlagsbeschluss sind aufzuheben und der Beteiligten zu 3 der Zuschlag auf ihr
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im dritten Termin abgegebenes Meistgebot zu versagen. Die Zuschlagsversagung beruht auf § 85a Abs. 1 ZVG, weil das Gebot der Beteiligten zu 3 von
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57.000 € die Hälfte des auf 190.000 € festgesetzten Verkehrswerts des Grundstücks nicht erreicht.
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5. Es wird nunmehr von Amts wegen gem. § 85a Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
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§ 74a Abs. 3 Satz 1 ZVG ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen sein, in
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dem die Wertgrenze auf Grund der Zuschlagsversagung aus § 85a Abs. 1 ZVG
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nicht mehr gilt.
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IV.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr.
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2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt hier
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nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberste-
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hen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86). Der
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Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach dem Wert des
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Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuldnerin mit
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der Rechtsbeschwerde erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht
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damit dem Meistgebot der Beteiligten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).
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Krüger
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Klein
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Czub
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Stresemann
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Roth
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Vorinstanzen:
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AG Otterndorf, Entscheidung vom 15.11.2006 - 9a K 19/04 LG Stade, Entscheidung vom 27.12.2006 - 7 T 262/06 -
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