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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 107/13
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vom
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7. November 2013
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in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
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Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
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der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18. Juli 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts
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Kiel vom 2. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt
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hat.
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Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
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zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
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des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt
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Kiel auferlegt.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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3.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger. Mit Verfügung vom
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17. September 2012 wurde er bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Am 1. Mai 2013 wurde er festgenommen. Auf Antrag der
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beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2013 Sicherungshaft bis längstens 16. Mai 2013 angeordnet. Am 15. Mai 2013 wurde der
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Betroffene nach Serbien abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der
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Rechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.
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II.
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen
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für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Das Verfahren sei auch formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zwar sei dem Betroffenen vor der Anhörung
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durch das Amtsgericht der Haftantrag nicht ausgehändigt worden. Hiervon habe
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aber angesichts des dem Haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten
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Sachverhalts abgesehen werden dürfen.
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III.
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3
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Die
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zulässige
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(vgl.
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Senat,
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Beschluss
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vom
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25.
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Februar
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2010
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- V ZB 172/09, FGPrax 210, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
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Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon daraus, dass
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dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Nach den
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Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
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Gehörs dar. Dem Betroffenen muss in jedem Fall - also auch bei einem einfach
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gelagerten Sachverhalt - eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt und dieser
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erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; das ist in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu dokumentieren (st. Rspr.,
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vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369
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Rn. 9 mwN).
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Der Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nach Einlegung der Beschwerde der Haftantrag
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übermittelt worden ist. Denn eine Heilung (mit Wirkung für die Zukunft) tritt erst
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mit einer Anhörung des Betroffenen ein, in der er sich zu dem ihm nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012
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- V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88). An einer solchen Anhörung fehlt es.
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IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
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FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.
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Stresemann
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Roth
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Weinland
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Brückner
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Kazele
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Vorinstanzen:
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AG Kiel, Entscheidung vom 02.05.2013 - 43 XIV 276 B LG Kiel, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 T 157/13 -
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