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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZA 15/11
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vom
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9. Januar 2012
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in der Abschiebungshaftsache
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-2-
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2012 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
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Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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beschlossen:
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1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen vom 5. November
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2011 gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger sowie
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die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die
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Richterinnen Dr. Brückner und Weinland wegen der Besorgnis
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der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen.
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2. Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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1
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Der Betroffene hat mit seiner gegen den Beschluss des Senats vom
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29. September 2011 gerichteten, als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Anhörungsrüge zugleich die an dem Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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2
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1. Der Senat entscheidet in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung
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der abgelehnten Richter. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die beteiligten Richter pauschal mit ungeeigneter Begründung abgelehnt werden. Der
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Vortrag des Betroffenen erschöpft sich in Vorwürfen gegen eine angeblich verfassungswidrige Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befan-
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genheit der abgelehnten Richter vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 mwN).
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3
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2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Betroffene eine spezifische Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufzeigt.
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Krüger
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Stresemann
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Brückner
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Czub
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Weinland
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Vorinstanzen:
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AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726/11 B LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 -
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