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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 15/11
vom
9. Januar 2012
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen vom 5. November
2011 gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger sowie
die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die
Richterinnen Dr. Brückner und Weinland wegen der Besorgnis
der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Der Betroffene hat mit seiner gegen den Beschluss des Senats vom
29. September 2011 gerichteten, als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Anhörungsrüge zugleich die an dem Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2
1. Der Senat entscheidet in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung
der abgelehnten Richter. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die beteiligten Richter pauschal mit ungeeigneter Begründung abgelehnt werden. Der
Vortrag des Betroffenen erschöpft sich in Vorwürfen gegen eine angeblich verfassungswidrige Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befan-
-3-
genheit der abgelehnten Richter vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 mwN).
3
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Betroffene eine spezifische Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufzeigt.
Krüger
Stresemann
Brückner
Czub
Weinland
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726/11 B LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 -