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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZA 15/11
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vom
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29. September 2011
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in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
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Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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beschlossen:
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Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird
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zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
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auf Erfolg im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die sorgfältig begründete Beschwerdeentscheidung weist keine Rechtsfehler
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auf.
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2
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Der Haftantrag war zulässig und begründet. Nach den getroffenen
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Feststellungen lag insbesondere der Haftgrund der unerlaubten Einreise gemäß
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§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. Aufgrund der
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früheren Abschiebung war ein Einreiseverbot begründet, § 11 Abs. 1 i.V.m. § 14
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Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, und der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig,
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§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG
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erforderliche Prognose über die Durchführung der Abschiebung ist unter
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Bezugnahme auf ergänzende Stellungnahmen der Ausländerbehörde fehlerfrei
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getroffen worden. Dass das Beschwerdegericht das "Asylgesuch" des
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Betroffenen vom 25. April 2011 nicht weitergeleitet hat, ist schon deshalb nicht
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zu beanstanden, weil es dessen Bevollmächtigten in der Anhörung darauf
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hingewiesen hat, dass ein Asylgesuch bei der zuständigen Behörde gestellt
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werden muss.
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3
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Im Kern wendet der Betroffene sich nicht gegen das Verfahren der
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Abschiebungshaft als solches, sondern gegen die Versagung der Einbürgerung.
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Obwohl der Senat dies vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte
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nachvollziehen
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kann,
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kann
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die
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bestandskräftige
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verwaltungsrechtliche
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Entscheidung nicht im Verfahren der Abschiebungshaft revidiert werden.
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Krüger
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Stresemann
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Brückner
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Roth
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Weinland
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Vorinstanzen:
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AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726/11 B LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 -
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