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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 15/11
vom
29. September 2011
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die sorgfältig begründete Beschwerdeentscheidung weist keine Rechtsfehler
auf.
2
Der Haftantrag war zulässig und begründet. Nach den getroffenen
Feststellungen lag insbesondere der Haftgrund der unerlaubten Einreise gemäß
§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. Aufgrund der
früheren Abschiebung war ein Einreiseverbot begründet, § 11 Abs. 1 i.V.m. § 14
Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, und der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig,
§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG
erforderliche Prognose über die Durchführung der Abschiebung ist unter
Bezugnahme auf ergänzende Stellungnahmen der Ausländerbehörde fehlerfrei
getroffen worden. Dass das Beschwerdegericht das "Asylgesuch" des
-3-
Betroffenen vom 25. April 2011 nicht weitergeleitet hat, ist schon deshalb nicht
zu beanstanden, weil es dessen Bevollmächtigten in der Anhörung darauf
hingewiesen hat, dass ein Asylgesuch bei der zuständigen Behörde gestellt
werden muss.
3
Im Kern wendet der Betroffene sich nicht gegen das Verfahren der
Abschiebungshaft als solches, sondern gegen die Versagung der Einbürgerung.
Obwohl der Senat dies vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte
nachvollziehen
kann,
kann
die
bestandskräftige
verwaltungsrechtliche
Entscheidung nicht im Verfahren der Abschiebungshaft revidiert werden.
Krüger
Stresemann
Brückner
Roth
Weinland
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726/11 B LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 -