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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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StB 9/15
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vom
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12. November 2015
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in dem Strafverfahren
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gegen
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1.
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2.
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wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
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hier:
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Beschwerde des Betroffenen
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A.
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gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Januar 2015
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
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beschlossen:
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Die Sache wird an das Kammergericht Berlin abgegeben.
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Gründe:
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1
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1. Am 14. Januar 2015 ordnete das Amtsgericht Tiergarten in dem seinerzeit von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegen
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D.
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geführten
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Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Anstiftung zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF,
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§ 26 StGB) gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäftsund Nebenräume des Betroffenen an. Der Beschluss wurde am 20. Januar
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2015 vollzogen. Wegen des sich in der Folge ergebenden Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1,
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Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) übernahm der Generalbundesanwalt das
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Ermittlungsverfahren am 26. Juni 2015.
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2
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Mit der am 27. Januar 2015 eingelegten, am 9. März 2015 und ergänzend am 4. September 2015 begründeten Beschwerde beantragt der Betroffene, festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung der bezeichneten
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Räumlichkeiten rechtswidrig war. Das Amtsgericht hat - ebenso wie am 27. Juli
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2015 der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - der Beschwerde nicht
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abgeholfen.
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-3-
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3
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Unter dem 27. Oktober 2015 hat der Generalbundesanwalt gegen
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D.
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sowie den Mitangeschuldigten
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F.
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wegen der verfahrensgegen-
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ständlichen Vorwürfe Anklage zum Staatsschutzsenat des Kammergerichts
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Berlin erhoben.
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4
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2. Zwar war nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt zunächst der Bundesgerichtshof gemäß § 135 Abs. 2 GVG
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zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, denn dessen Zuständigkeit
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folgt in zeitlicher Hinsicht der des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
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nach § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 135
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Rn. 10). Mit der Anklageerhebung ist die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters
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des Bundesgerichtshofs indes auf den Staatsschutzsenat des Kammergerichts
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Berlin übergegangen, so dass die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die
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Entscheidung über die noch unerledigte Beschwerde ebenfalls nachträglich
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-4-
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entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1977 - StB 196/77,
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BGHSt 27, 253). Zuständig ist nunmehr der Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin als das mit der Sache befasste Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom
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8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1, 4 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss
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vom 17. Februar 2014 - 3 Ws 122/14, NStZ-RR 2014, 217).
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Becker
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Hubert
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Mayer
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