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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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RiZ 2/16
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vom
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17. Januar 2018
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in dem Prüfungsverfahren
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ECLI:DE:BGH:2018:170118BRIZ2.16.0
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 17. Januar 2018
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durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am
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Bundesgerichtshof
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Dr. Karczewski,
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die
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Richterin
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am
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Bundesgerichtshof
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Dr. Menges, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider
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und den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke
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beschlossen:
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Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende
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Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
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wird für
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begründet erklärt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Antragstellerin, Richterin am Bundesfinanzhof, hat in einem bei dem
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Senat anhängigen Prüfungsverfahren die nichtständige Beisitzerin, Vorsitzende
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Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
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, wegen der Besorgnis
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der Befangenheit abgelehnt und sich auf das Zeugnis der abgelehnten Richterin
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berufen. Die abgelehnte Richterin hat zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen. Den letzten Absatz ihrer Äußerung hat sie mit dem Satz eingeleitet,
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die Antragstellerin sei ihr "schon aus dem Studium" bekannt, "wo sie stets in der
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ersten Reihe" gesessen habe. Die Antragstellerin hat ihr Ablehnungsgesuch
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ergänzend auf die Ausführungen der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen
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Stellungnahme gestützt.
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Nachdem der erste Vertreter von Vorsitzender Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
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eine lockere Freundschaft zur Antragstelle-
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rin angezeigt hatte, hat der Senat unter Mitwirkung des zweiten Vertreters der
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abgelehnten Richterin am 22. November 2017 beschlossen, dass die Erklärung
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des ersten Vertreters die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt (BGH,
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Beschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 3 ff.).
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II.
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3
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Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
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ten
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Vertreters
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, über das der Senat unter Beteiligung ihres ersentscheidet
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(BVerwG,
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Beschluss
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vom
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24. März
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2017
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- 2 WD 13/16, juris Rn. 4), ist begründet.
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Auf die Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren sind nach § 66
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Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend
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anzuwenden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO
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die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist
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gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse
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vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils
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juris Rn. 3 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet
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sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben;
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denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits
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den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und
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Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012
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- V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13,
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NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14,
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NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
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5
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Danach liegt ein Ablehnungsgrund vor. Die dienstliche Stellungnahme,
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die eine mit den bis dahin vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht in Zusammenhang stehende wertende Schilderung von Jahrzehnte zurückliegenden
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Vorgängen enthält, gibt aus Sicht der Antragstellerin - mehr ist für den Erfolg
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des Ablehnungsgesuchs nicht erforderlich - Anlass zu begründeten Zweifeln an
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der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin.
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Mayen
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Karczewski
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Schneider
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Menges
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Jatzke
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