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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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NotSt (Brfg) 1/15
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vom
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20. Juli 2015
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in der Disziplinarsache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
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Die Frist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar.
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BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt(Brfg) 1/15 - OLG Celle
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Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2015 durch
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den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wöstmann und Prof. Dr. Radtke
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sowie die Notare Dr. Frank und Müller-Eising
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung
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der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung
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zu gewähren, wird abgelehnt.
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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 13. Oktober 2014
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zuzulassen, wird verworfen.
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Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro
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festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Beklagte hat durch Disziplinarverfügung dem Kläger wegen eines
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einheitlichen Dienstvergehens (§ 95 BNotO) eine Geldbuße in Höhe von 5.000
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Euro auferlegt. Die dagegen gerichtete Klage hat das Oberlandesgericht durch
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das ihm am 12. November 2014 zugestellte Urteil vom 13. Oktober 2014 abgewiesen. Durch am 12. Dezember 2014 bei dem Oberlandesgericht eingegange-
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nen, nicht mit einer Begründung versehenen Schriftsatz hat er die Zulassung
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der Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt.
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2
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Mit einem an das Oberlandesgericht C.
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adressierten Schreiben vom
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9. Januar 2015 hat der Kläger unter Hinweis u.a. auf seine urlaubsbedingte
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Abwesenheit zwischen dem 22. Dezember 2014 und dem 6. Januar 2015 um
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eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der
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Berufung um einen Monat, mithin bis zum 12. Februar 2015, gebeten. Der Vorsitzende des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Schreiben
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vom 19. Januar 2015 dem Ersuchen nicht entsprochen und darauf verwiesen,
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dass das Gesetz eine Fristverlängerung nicht vorsieht. Eine Begründung des
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Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung ist am 13. Februar 2015 bei
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dem Bundesgerichtshof eingegangen.
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II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die
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zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO iVm § 105 BNotO, § 64
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Abs. 2 BDG zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO iVm § 96 Abs. 1
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Satz 1 BNotO, § 3 BDG war nicht zu gewähren. Denn der Kläger war nicht ohne
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sein Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist gehindert.
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1. Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, über die der
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Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des oberlandesgerichtlichen Urteils unterrichtet worden war, begann mit der Zustellung des Urteils, vorliegend am
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12. November 2014. Sie endete mit dem Ablauf des 12. Januar 2015 (§ 57
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VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die erst am
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13. Februar 2015 eingegangene Begründung war daher verspätet.
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Bei der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung
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handelt es sich - wie sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 iVm § 57 Abs. 2 VwGO,
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§ 224 Abs. 2 ZPO ergibt - um eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist (allgM;
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siehe nur Dietz in Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 34 mwN). Dem entspricht auch
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die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der
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identischen Frist aus § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung des Antrags
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auf Zulassung der Revision (etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2002
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- 5 B 105/01 Rn. 1; vom 5. Juni 2009 - 5 B 28/09 Rn. 2; vom 30. April 2010
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- 8 PKH 5/09 Rn. 7 jeweils mwN).
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2. Der Senat legt den Inhalt des Schreibens des Klägers vom 30. März
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2015 in Verbindung mit seinen Schriftsätzen vom 13. Februar und 10. März
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2015 als Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO in die Frist
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zur Begründung des Zulassungsantrags aus. Dafür spricht die Bemerkung des
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Klägers, den beiden vorgenannten Schreiben seien auch Wiedereinsetzungsgründe zu entnehmen.
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Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger war entgegen § 60
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Abs. 1 VwGO nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert.
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a) Eine Fristversäumung ist dann verschuldet, wenn der Betroffene nicht
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die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2014
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- 8 ZB 14.1142 Rn. 7 mwN; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2008 - 3 L 68/06 Rn. 6).
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b) Soweit der Kläger geltend macht, die Fristversäumung sei darauf zurückzuführen, dass er die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für eine verlängerbare gesetzliche Frist gehalten hat, wofür sein Ersuchen vom 9. Januar
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2015 spricht, schließt der darin liegende Rechtsirrtum sein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO gerade nicht aus. Rechtsirrtümer kommen als Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht in Betracht (vgl.
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BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 5 B 105/01, Rn. 3; OVG SachsenAnhalt, Beschluss vom 14. November 2008 - 3 L 68/06 Rn. 9; Dietz aaO § 60
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Rn. 34 mwN). Es gehört zu den Aufgaben des als Rechtsanwalt zugelassenen
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Klägers, Form und Frist einer Rechtsmittelschrift anhand des Gesetzes und gegebenenfalls dazu ergangener Rechtsprechung zu überprüfen (vgl. BVerwG,
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Beschluss vom 22. Januar 2002 - 5 B 105/01; OVG Sachsen-Anhalt aaO). Die
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Rechtslage ist vorliegend eindeutig. Wie bereits aufgezeigt (Rn. 5) handelt es
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sich nach einhelliger Auffassung bei der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
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um eine nicht verlängerbare Frist. Eine Prüfung der Rechtslage durch den Kläger hätte ihn ohne jeden Zweifel zu dieser Erkenntnis geführt.
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Aus dem Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10. März 2015
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auf die in § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG vorgesehene Möglichkeit, die Frist zur Begründung einer nach § 64 Abs. 1 BDG zulässigen Berufung vor Fristablauf zu
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verlängern, resultiert ebenfalls kein unvermeidbarer, zum Ausschluss einer
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schuldhaften Fristversäumnis führender Rechtsirrtum. § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG
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sieht die Fristverlängerung lediglich für die Berufungsbegründungsfrist bei Urteilen vor, die aufgrund einer Disziplinarklage ergangen sind. Für die hier vorliegende Anfechtungsklage ist die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 BDG, in
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Notarsachen in Verbindung mit § 105 BNotO, erst mit Zulassung durch das zuständige Berufungsgericht zulässig. Das Gesetz enthält in § 64 Abs. 2 BDG für
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den Antrag auf Zulassung der Berufung die durch § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG eröffnete Verlängerungsmöglichkeit gerade nicht. Die Unterschiede im Wortlaut
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und der systematische Zusammenhang zwischen den beiden Absätzen des
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§ 64 BDG sind derart eindeutig, dass der vom Kläger in Anspruch genommene
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Rechtsirrtum vermeidbar und die Fristversäumung damit verschuldet ist.
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c) Die weiteren, in dem Schriftsatz vom 9. Januar 2015 mit dem Ersuchen um Fristverlängerung angeführten Umstände vermögen eine unverschuldete Fristversäumnis ebenfalls nicht zu begründen. Bei der urlaubsbedingten
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Abwesenheit handelt es sich erkennbar nicht um einen plötzlich eintretenden
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Umstand, auf den sich der Kläger nicht durch entsprechende Zeitplanung angesichts der bereits am 12. November 2014 beginnenden Begründungsfrist hätte
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einstellen können. Gerade im Hinblick auf den rund 14tägigen Urlaub hätte der
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Kläger Vorkehrungen treffen müssen, um die Begründungsfrist zu wahren.
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Entsprechendes gilt auch für den angeführten Umstand einer - im Übrigen nicht näher dargelegten - "übermäßig hohen" Arbeitsbelastung vor Weihnachten. Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine
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Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich
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und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2012
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- XII ZB 298/11, FamRZ 2012, 621 Rn. 16; vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12
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Rn. 8; in der Sache ebenso Bay.VGH, Beschluss vom 29. September 1997
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- 8 ZS 97.2401, NJW 1998, 1507 f.). Führt der als Rechtsanwalt und Notar zugelassene Kläger den ihn betreffenden Rechtsstreit in eigener Person, gelten
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keine anderen Maßstäbe als für von einem Verfahrensbeteiligten mandatierte
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Rechtsanwälte. Die ausnahmsweise zur Entschuldigung aufgrund hoher Arbeitsbelastung führenden Voraussetzungen sind von dem Kläger weder vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) noch
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sonst ersichtlich (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
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III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO iVm
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§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1
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BNotO in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.
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Galke
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Wöstmann
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Frank
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Radtke
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Müller-Eising
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Vorinstanzen:
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OLG Celle, Entscheidung vom 13.10.2014 - Not 9/12 -
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