136 lines
No EOL
3.7 KiB
Text
136 lines
No EOL
3.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
LwZR 4/14
|
||
vom
|
||
16. April 2015
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. April 2015
|
||
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die
|
||
Richterin Dr. Brückner - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVfG ohne Zuziehung
|
||
ehrenamtlicher Richter -
|
||
|
||
beschlossen:
|
||
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
|
||
Urteil des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des
|
||
Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2014 wird auf Kosten
|
||
des Beklagten als unzulässig verworfen.
|
||
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 €.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
I.
|
||
1
|
||
|
||
Die Kläger zu 1 nutzten in der Vergangenheit einen über das Grundstück
|
||
des Beklagten führenden Weg, um ihre Grünlandflächen zu bewirtschaften. Der
|
||
Beklagte
|
||
|
||
untersagte
|
||
|
||
den
|
||
|
||
Klägern
|
||
|
||
zu
|
||
|
||
1
|
||
|
||
die
|
||
|
||
weitere
|
||
|
||
Überfahrt.
|
||
|
||
Das
|
||
|
||
Landwirtschaftsgericht hat deren auf Entfernung der errichteten Absperrungen
|
||
und Gewährung der freien Überfahrt gerichtete Klage abgewiesen. Während
|
||
des Berufungsrechtszuges haben die Kläger zu 1 ihren Hof, zu dem die
|
||
Gründlandflächen gehören, auf ihren Sohn, den Kläger zu 3, übertragen. Dieser
|
||
hat seinen Beitritt zu dem Rechtsstreit erklärt. Das Berufungsgericht hat das
|
||
Urteil geändert und dem nunmehr auf Duldung zugunsten des Klägers zu 3
|
||
gerichteten Klageantrag im Wesentlichen entsprochen. Hiergegen wendet sich
|
||
der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die Zurückweisung
|
||
der Berufung erreichen will. Die Kläger beantragen Zurückweisung des
|
||
Rechtsmittels.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
II.
|
||
2
|
||
|
||
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des
|
||
Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
|
||
EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
|
||
Revisionsverfahren
|
||
|
||
maßgebend,
|
||
|
||
wobei die Wertberechnung
|
||
|
||
nach
|
||
|
||
den
|
||
|
||
allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss
|
||
vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.; Beschluss vom 10. Juli
|
||
2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6). Durch das angegriffene Urteil ist der Beklagte
|
||
lediglich in Höhe von 8.000 € beschwert. Maßgeblich ist die Wertminderung, die
|
||
sein Grundstück durch die von dem Berufungsgericht angenommene
|
||
altrechtliche Dienstbarkeit erfährt. Diesen Wert legt die Beschwerde nicht dar.
|
||
Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Beschwer - der Festsetzung des
|
||
Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht entsprechend und unter
|
||
Berücksichtigung der teilweisen Klageabweisung - mit 8.000 € anzusetzen.
|
||
4
|
||
|
||
Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Weg müsse unter
|
||
hälftiger Kostenbeteiligung des Beklagten durch Aufwendungen in Höhe von
|
||
rund 45.000 € „ertüchtigt“ werden, um die Durchfahrt mit landwirtschaftlichem
|
||
Gerät zu ermöglichen. Der Beklagte ist nicht dazu verurteilt worden, solche
|
||
Kosten zu tragen. Ob die mit einer Verbesserung des Wegs verbundenen
|
||
Kosten überhaupt Gegenstand des Rechtsstreits sind, kann dahinstehen.
|
||
Jedenfalls
|
||
|
||
hat
|
||
|
||
das
|
||
|
||
Berufungsgericht
|
||
|
||
die
|
||
|
||
Verurteilung
|
||
|
||
des
|
||
|
||
Beklagten
|
||
|
||
ausdrücklich auf die Gestattung und Ermöglichung der Durchfahrt „im Verlauf
|
||
der vorhandenen, zur Zeit mit einer Asphaltdecke versehenen Wegestrecke“
|
||
beschränkt. Dies erfolgte gerade im Hinblick darauf, dass es die Herstellung
|
||
des Wegs als Aufgabe der Kläger ansah, weil der Pächter des Beklagten das
|
||
Wegstück nur in einem kleinen vorderen Bereich mitbenutze.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
III.
|
||
5
|
||
|
||
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
|
||
Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.
|
||
Stresemann
|
||
|
||
Czub
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 14.11.2013 - 4 Lw 18/12 OLG Celle, Entscheidung vom 20.08.2014 - 7 U 2/14 (L) -
|
||
|
||
Brückner
|
||
|
||
|