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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
LwZR 4/14
vom
16. April 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. April 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die
Richterin Dr. Brückner - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVfG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des
Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2014 wird auf Kosten
des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 €.
Gründe:
I.
1
Die Kläger zu 1 nutzten in der Vergangenheit einen über das Grundstück
des Beklagten führenden Weg, um ihre Grünlandflächen zu bewirtschaften. Der
Beklagte
untersagte
den
Klägern
zu
1
die
weitere
Überfahrt.
Das
Landwirtschaftsgericht hat deren auf Entfernung der errichteten Absperrungen
und Gewährung der freien Überfahrt gerichtete Klage abgewiesen. Während
des Berufungsrechtszuges haben die Kläger zu 1 ihren Hof, zu dem die
Gründlandflächen gehören, auf ihren Sohn, den Kläger zu 3, übertragen. Dieser
hat seinen Beitritt zu dem Rechtsstreit erklärt. Das Berufungsgericht hat das
Urteil geändert und dem nunmehr auf Duldung zugunsten des Klägers zu 3
gerichteten Klageantrag im Wesentlichen entsprochen. Hiergegen wendet sich
der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die Zurückweisung
der Berufung erreichen will. Die Kläger beantragen Zurückweisung des
Rechtsmittels.
-3-
II.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
3
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
Revisionsverfahren
maßgebend,
wobei die Wertberechnung
nach
den
allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss
vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.; Beschluss vom 10. Juli
2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6). Durch das angegriffene Urteil ist der Beklagte
lediglich in Höhe von 8.000 € beschwert. Maßgeblich ist die Wertminderung, die
sein Grundstück durch die von dem Berufungsgericht angenommene
altrechtliche Dienstbarkeit erfährt. Diesen Wert legt die Beschwerde nicht dar.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Beschwer - der Festsetzung des
Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht entsprechend und unter
Berücksichtigung der teilweisen Klageabweisung - mit 8.000 € anzusetzen.
4
Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Weg müsse unter
hälftiger Kostenbeteiligung des Beklagten durch Aufwendungen in Höhe von
rund 45.000 € „ertüchtigt“ werden, um die Durchfahrt mit landwirtschaftlichem
Gerät zu ermöglichen. Der Beklagte ist nicht dazu verurteilt worden, solche
Kosten zu tragen. Ob die mit einer Verbesserung des Wegs verbundenen
Kosten überhaupt Gegenstand des Rechtsstreits sind, kann dahinstehen.
Jedenfalls
hat
das
Berufungsgericht
die
Verurteilung
des
Beklagten
ausdrücklich auf die Gestattung und Ermöglichung der Durchfahrt „im Verlauf
der vorhandenen, zur Zeit mit einer Asphaltdecke versehenen Wegestrecke“
beschränkt. Dies erfolgte gerade im Hinblick darauf, dass es die Herstellung
des Wegs als Aufgabe der Kläger ansah, weil der Pächter des Beklagten das
Wegstück nur in einem kleinen vorderen Bereich mitbenutze.
-4-
III.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 14.11.2013 - 4 Lw 18/12 OLG Celle, Entscheidung vom 20.08.2014 - 7 U 2/14 (L) -
Brückner