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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 40/11
vom
9. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde nicht nur die
Rückzahlung der erhaltenen Nettoentgelte, sondern auch die Erstattung
der darauf gezahlten Mehrwertsteuer, ist rechtlich nicht unbedenklich,
erfüllt aber jedenfalls nicht die Voraussetzungen, unter denen die
Revision zugelassen werden könnte.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 30.000.000 €
Tolksdorf
Meier-Beck
Strohn
Raum
Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 91 O (Kart) 230/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 -