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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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KZR 40/11
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vom
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9. Oktober 2012
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in dem Rechtsstreit
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den
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Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Löffler
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
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in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
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vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
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grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
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Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde nicht nur die
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Rückzahlung der erhaltenen Nettoentgelte, sondern auch die Erstattung
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der darauf gezahlten Mehrwertsteuer, ist rechtlich nicht unbedenklich,
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erfüllt aber jedenfalls nicht die Voraussetzungen, unter denen die
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Revision zugelassen werden könnte.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
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2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
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ZPO).
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Streitwert: 30.000.000 €
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Tolksdorf
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Meier-Beck
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Strohn
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Raum
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Löffler
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2005 - 91 O (Kart) 230/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 -
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