87 lines
No EOL
4.9 KiB
Text
87 lines
No EOL
4.9 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
KZR 33/06
|
||
vom
|
||
25. September 2007
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch
|
||
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden
|
||
Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck
|
||
und Dr. Kirchhoff
|
||
beschlossen:
|
||
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
|
||
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
|
||
Streitwert: 100.000 €.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil kein Grund für
|
||
eine Zulassung der Revision besteht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
|
||
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
|
||
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Allerdings rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht (OLG München, WuW/E DE-R 1887) den sachlich-relevanten
|
||
Markt unzutreffend abgegrenzt hat. Die Klägerin, die sogenanntes Wärmecontracting aus einer Hand anbietet, will von den beklagten Stadtwerken belie-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
fert werden, um ihrerseits die Endverbraucher – zusammen mit anderen Leistungen – mit Fernwärme zu versorgen. Von diesem Ausgangspunkt hätte deshalb der sachlich-relevante Markt bestimmt werden müssen. Das von der Klägerin nachgefragte Gut (Fernwärme) bestimmt die Marktabgrenzung. Die Fernwärme ist für die Klägerin nicht austauschbar, weil ihre Kunden Fernwärmeanschlüsse haben. Demnach hätte – wie der Senat in einem vergleichbaren Fall
|
||
bereits entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13.12.2005 – KVR 13/05,
|
||
WuW/E DE-R 1726, 1728 Tz. 13 – Stadtwerke Dachau) – das Berufungsgericht
|
||
nicht auf den Markt der Endverbraucher und deren Ausweichmöglichkeiten abstellen dürfen.
|
||
3
|
||
|
||
Dieser Mangel erfordert gleichwohl keine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sich
|
||
das Urteil des Berufungsgerichts aufgrund der hilfsweise vorgenommenen zutreffenden Interessenabwägung als richtig erweist. Das Berufungsgericht hat
|
||
einen Belieferungsanspruch der Klägerin abgelehnt, weil die Beklagte bereits
|
||
hinsichtlich des identischen Grundstücks mit demselben Grundstückseigentümer, den die Klägerin ihrerseits beliefern will, einen Vertrag über die Belieferung
|
||
mit Fernwärme abgeschlossen hatte, an den der Grundstückseigentümer nach
|
||
§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV noch gebunden ist. Diese Erwägung ist aus
|
||
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation für die Interessenabwägung nicht vergleichbar
|
||
mit den vom Senat entschiedenen Fällen „Stadtwerke Dachau“ (WuW/E DE-R
|
||
1726) und „Arealnetz“ (BGHZ 163, 296). Das Belieferungsbegehren der Klägerin ist unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Kartellgesetzes, die Offenheit des Marktzugangs sicherzustellen, kaum förderlich, weil die Klägerin nicht
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
selbst Fernwärme durchleiten will. Vielmehr will die Klägerin lediglich als Abnehmerin am Hausanschluss des Grundstückseigentümers zwischengeschaltet
|
||
werden. Eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für
|
||
Fernwärme ist hierdurch nicht erkennbar. Der Belieferungswunsch der Klägerin
|
||
dient allenfalls dazu, durch die Koppelung von Wärmebezug und Wärmedienstleistung die Bindung ihrer eigenen Kunden zu verstärken und damit die Offenheit des nachgelagerten Marktes für Wärmedienstleistungen zu beeinträchtigen.
|
||
5
|
||
|
||
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt eine Zulassung der Revision auch nicht deshalb in Betracht, weil das Berufungsgericht
|
||
von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (NJOZ 2005, 4115)
|
||
abgewichen wäre. Das Oberlandesgericht Naumburg bejaht in der genannten
|
||
Entscheidung eine Belieferungspflicht des Betreibers des Fernwärmenetzes an
|
||
ein Unternehmen, das – ähnlich wie die Klägerin – umfassende Wärmedienstleistungen anbietet. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg lässt sich
|
||
allerdings nicht entnehmen, wie lange dort der Vertrag des Fernwärmelieferanten mit dem Grundstückseigentümer bestanden hatte und ob der Vertrag nach
|
||
§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV für den Abnehmer schon kündbar war. Zudem ist
|
||
die Interessenabwägung im Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg maßgeblich davon beeinflusst, dass nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt ein
|
||
|
||
-5-
|
||
|
||
Anschluss- und Benutzungszwang bestanden hatte. Im Hinblick auf diese wesentliche Abweichung im Sachverhalt ist – wie das Berufungsgericht zutreffend
|
||
ausgeführt hat – eine Zulassung der Revision nicht geboten.
|
||
|
||
Hirsch
|
||
|
||
Bornkamm
|
||
Meier-Beck
|
||
|
||
Raum
|
||
Kirchhoff
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG München I, Entscheidung vom 30.03.2006 - 4 HKO 18530/05 OLG München, Entscheidung vom 19.10.2006 - U (K) 3090/06 -
|
||
|
||
|