Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/kvz___1-14.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

73 lines
No EOL
3.3 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ 1/14
vom
16. Dezember 2014
in dem Kartellverwaltungsverfahren
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014
durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Strohn und
Dr. Deichfuß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. November 2013 verkündeten Beschluss des
1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugelassen, soweit dieser die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss
des Bundeskartellamts hinsichtlich des Alleinvertriebsrechts für den
Produktbereich "Mikrobiologie" zurückgewiesen hat. Im Übrigen
wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Streitfall wirft die grundsätzliche Frage auf, ob in die Berechnung der
nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO maßgeblichen Marktanteile, soweit es um den
Handelsmarkt geht, auch die Volumina der Verkäufe der Hersteller an Endabnehmer einzubeziehen sind, sofern die Hersteller der betreffenden Produkte
teilweise an den Handel und teilweise direkt an Endabnehmer verkaufen.
2
Diese Frage ist jedoch nur hinsichtlich des Teilmarkts "Mikrobiologie"
entscheidungserheblich. Nach dem Ergebnis der Nachermittlungen des Bundeskartellamts, das im Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2013
-3-
wiedergegeben ist und gegen dessen Richtigkeit die Nichtzulassungsbeschwerde keine Einwendungen erhebt, lagen die Marktanteile von Merck auf
den Teilmärkten "anorganische Reagenzien" und "Lösungsmittel" in dem nach
Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Vertikal-GVO 1999 maßgeblichen Kalenderjahr 2003
selbst dann über 30%, wenn auch die Volumina der Verkäufe an Händler und
an Endabnehmer berücksichtigt werden.
3
Die Sache wirft im Übrigen weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit die
Nichtzulassungsbeschwerde die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden
Vereinbarung angreift, tragen die nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts jedenfalls seine Beurteilung, dass die in Rede stehende Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt.
-4-
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf
Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten,
inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die
Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
Limperg
Meier-Beck
Strohn
Raum
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2013 - VI-Kart 5/09 (V) -