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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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KVZ 1/14
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vom
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16. Dezember 2014
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in dem Kartellverwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014
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durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Strohn und
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Dr. Deichfuß
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beschlossen:
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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. November 2013 verkündeten Beschluss des
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1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugelassen, soweit dieser die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss
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des Bundeskartellamts hinsichtlich des Alleinvertriebsrechts für den
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Produktbereich "Mikrobiologie" zurückgewiesen hat. Im Übrigen
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wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Streitfall wirft die grundsätzliche Frage auf, ob in die Berechnung der
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nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO maßgeblichen Marktanteile, soweit es um den
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Handelsmarkt geht, auch die Volumina der Verkäufe der Hersteller an Endabnehmer einzubeziehen sind, sofern die Hersteller der betreffenden Produkte
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teilweise an den Handel und teilweise direkt an Endabnehmer verkaufen.
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2
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Diese Frage ist jedoch nur hinsichtlich des Teilmarkts "Mikrobiologie"
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entscheidungserheblich. Nach dem Ergebnis der Nachermittlungen des Bundeskartellamts, das im Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2013
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wiedergegeben ist und gegen dessen Richtigkeit die Nichtzulassungsbeschwerde keine Einwendungen erhebt, lagen die Marktanteile von Merck auf
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den Teilmärkten "anorganische Reagenzien" und "Lösungsmittel" in dem nach
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Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Vertikal-GVO 1999 maßgeblichen Kalenderjahr 2003
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selbst dann über 30%, wenn auch die Volumina der Verkäufe an Händler und
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an Endabnehmer berücksichtigt werden.
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3
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Die Sache wirft im Übrigen weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
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auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit die
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Nichtzulassungsbeschwerde die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden
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Vereinbarung angreift, tragen die nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts jedenfalls seine Beurteilung, dass die in Rede stehende Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
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Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf
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Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten,
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inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die
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Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
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Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
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Limperg
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Meier-Beck
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Strohn
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Raum
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Deichfuß
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Vorinstanz:
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2013 - VI-Kart 5/09 (V) -
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