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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ 53/15
vom
5. September 2016
in der Kartellverwaltungssache
ECLI:DE:BGH:2016:050916BKVZ53.15.0
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2016 durch die
Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juni 2016 wird
auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe:
1
I. Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 hat der Senat die Beschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss
des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September
2015 zurückgewiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Betroffene geltend,
die Entscheidung des Senats verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
2
II. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
3
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 7. Juni 2016 die Angriffe der
Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen in vollem Umfang geprüft, jedoch
für nicht durchgreifend erachtet. Er hat dabei den Vortrag der Betroffenen, es
gehe hier um ein kartellverwaltungsgerichtliches Verfahren, auf das die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung der Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes durch einen
Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.A." in einem dem Anwaltszwang unterliegenden
Verfahren nicht ohne weiteres übertragen werden könne, zur Kenntnis genom-
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men und unter Randnummer 5 behandelt. Dort ist ausgeführt, dass die Betroffene in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder Entscheidungen aus der allgemeinen oder der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
zu der die Kartellverwaltungsgerichtsbarkeit rechnet, noch Äußerungen aus der
einschlägigen Literatur aufzeigt, denen zu entnehmen wäre, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts auf dem
Anwaltszwang unterliegende Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht
anzuwenden sei. In der von der Betroffenen hierzu angeführten Entscheidung
hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs verallgemeinerungsfähig sei, mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen (NVwZ 1996, 798). Der Umstand, dass die Betroffene der Auffassung ist, eine Anwendung dieser Rechtsprechung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren,
füllt unter diesen Voraussetzungen keinen Zulassungsgrund aus.
Limperg
Meier-Beck
Bacher
Kirchhoff
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2015 - VI-Kart 3/15 (V) -