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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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KVZ 53/11
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vom
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19. Juni 2012
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in dem Rechtsstreit
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 durch den
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Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter
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Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Löffler
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beschlossen:
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Auf
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die
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Beschwerde
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der
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Landeskartellbehörde
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wird
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die
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Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des
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Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011
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zugelassen.
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Gründe:
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1
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Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
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des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB zuzulassen. Es ist zu klären, ob die aufschiebende
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Wirkung der Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung deshalb angeordnet
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werden kann, weil sich diese Verfügung gegen einen Wasserversorger richtet,
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der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich
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ausgestaltet hat. Das erscheint klärungsbedürftig, weil im vorliegenden Fall als
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Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur
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ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung in Betracht
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kommen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GWB), eine Auskunftsverfügung aber
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nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels
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noch offen ist (KG, WuW/E DE-R 343 - WAZ/OTZ; K. Schmidt in Immenga/
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Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., GWB § 59 Rn. 20 mwN; vgl. zu § 69
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Abs. 1 Nr. 1 EnWG auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06,
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BGHZ 172, 368 Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen). Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "Niederbarnimer Wasser-
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verband" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen
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Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im
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Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle
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nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind (BGH,
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Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497 Rn. 11).
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Rechtsmittelbelehrung:
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2
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
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ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden
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Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
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Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der
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Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist
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kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts
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verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung
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enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und
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seine
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Abänderung
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oder
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Aufhebung
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beantragt
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wird.
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Die
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Rechtsbe-
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schwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen
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Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine
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von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
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Tolksdorf
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Raum
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Bacher
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Strohn
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Löffler
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Vorinstanz:
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OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2011 - 11 W 24/11 (Kart) -
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