59 lines
No EOL
2.5 KiB
Text
59 lines
No EOL
2.5 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
KVR 38/04
|
||
vom 11. Juli 2006
|
||
|
||
in der Kartellverwaltungssache
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den
|
||
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,
|
||
Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Rechtsbeschwerdeführerin und das Bundeskartellamt je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten
|
||
sind nicht zu erstatten.
|
||
Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 10 Mio. Euro.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat nur
|
||
noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung kann
|
||
gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB im schriftlichen Verfahren ergehen,
|
||
nachdem die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1
|
||
ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten gerichtlichen
|
||
Kartellverwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
|
||
bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der
|
||
Verfahrensausgang danach offen, sind die Gerichtskosten hälftig zu teilen, und die
|
||
außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten (BGH, Beschl. v. 16.11.1999
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
- KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 - Erledigte Beschwerde). Im Streitfall liegen diese
|
||
Voraussetzungen vor. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht
|
||
zu entscheiden, ob das Beschwerdegericht den räumlich und sachlich relevanten
|
||
Markt zutreffend abgegrenzt hat. Es muss ferner offen bleiben, ob die Annahme
|
||
des Beschwerdegerichts, der angemeldete Zusammenschluss werde auf diesem
|
||
Markt zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1 führen, den Angriffen der Rechtsbeschwerde standgehalten hätte oder nicht. Der Sachverhalt
|
||
wirft insoweit eine Reihe schwieriger Fragen auf, deren Beantwortung im Rahmen
|
||
der summarischen Prüfung nicht veranlasst ist. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerdeführerin und
|
||
dem Bundeskartellamt je zur Hälfte aufzuerlegen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, nicht vorzusehen.
|
||
Hirsch
|
||
|
||
Ball
|
||
Meier-Beck
|
||
|
||
Bornkamm
|
||
Strohn
|
||
|
||
Vorinstanz:
|
||
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2004 - VI-Kart 7/04 (V) -
|
||
|
||
|