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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 38/04
vom 11. Juli 2006
in der Kartellverwaltungssache
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,
Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Rechtsbeschwerdeführerin und das Bundeskartellamt je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 10 Mio. Euro.
Gründe:
1
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat nur
noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung kann
gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB im schriftlichen Verfahren ergehen,
nachdem die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
2
Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1
ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten gerichtlichen
Kartellverwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der
Verfahrensausgang danach offen, sind die Gerichtskosten hälftig zu teilen, und die
außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten (BGH, Beschl. v. 16.11.1999
-3-
- KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 - Erledigte Beschwerde). Im Streitfall liegen diese
Voraussetzungen vor. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht
zu entscheiden, ob das Beschwerdegericht den räumlich und sachlich relevanten
Markt zutreffend abgegrenzt hat. Es muss ferner offen bleiben, ob die Annahme
des Beschwerdegerichts, der angemeldete Zusammenschluss werde auf diesem
Markt zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1 führen, den Angriffen der Rechtsbeschwerde standgehalten hätte oder nicht. Der Sachverhalt
wirft insoweit eine Reihe schwieriger Fragen auf, deren Beantwortung im Rahmen
der summarischen Prüfung nicht veranlasst ist. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerdeführerin und
dem Bundeskartellamt je zur Hälfte aufzuerlegen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, nicht vorzusehen.
Hirsch
Ball
Meier-Beck
Bornkamm
Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2004 - VI-Kart 7/04 (V) -