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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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KVR 38/04
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vom 11. Juli 2006
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in der Kartellverwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den
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Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,
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Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
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beschlossen:
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Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Rechtsbeschwerdeführerin und das Bundeskartellamt je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten
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sind nicht zu erstatten.
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Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 10 Mio. Euro.
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Gründe:
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1
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Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat nur
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noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung kann
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gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB im schriftlichen Verfahren ergehen,
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nachdem die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
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2
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Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1
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ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten gerichtlichen
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Kartellverwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
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bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der
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Verfahrensausgang danach offen, sind die Gerichtskosten hälftig zu teilen, und die
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außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten (BGH, Beschl. v. 16.11.1999
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- KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 - Erledigte Beschwerde). Im Streitfall liegen diese
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Voraussetzungen vor. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht
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zu entscheiden, ob das Beschwerdegericht den räumlich und sachlich relevanten
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Markt zutreffend abgegrenzt hat. Es muss ferner offen bleiben, ob die Annahme
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des Beschwerdegerichts, der angemeldete Zusammenschluss werde auf diesem
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Markt zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1 führen, den Angriffen der Rechtsbeschwerde standgehalten hätte oder nicht. Der Sachverhalt
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wirft insoweit eine Reihe schwieriger Fragen auf, deren Beantwortung im Rahmen
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der summarischen Prüfung nicht veranlasst ist. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerdeführerin und
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dem Bundeskartellamt je zur Hälfte aufzuerlegen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, nicht vorzusehen.
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Hirsch
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Ball
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Meier-Beck
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Bornkamm
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Strohn
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Vorinstanz:
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2004 - VI-Kart 7/04 (V) -
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