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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 74/10
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vom
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20. Januar 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
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am 20. Januar 2011
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
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vom 18. März 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der Streitwert wird auf 98.322,28 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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2
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1. Soweit das Berufungsgericht lediglich von einem deklaratorischen und
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keinem konstitutiven Schuldanerkenntnis der Beklagten ausgegangen ist, entspricht seine Würdigung wegen des in dem Schriftstück mitgeteilten Schuldgrundes "der beigefügten und zum Gegenstand der Sicherungsvereinbarung
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gemachten Kostennoten" höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v.
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14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575; v. 26. Februar 2002
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- VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792). Die Einbeziehung gegen den Ehemann der Beklagten gerichteter Forderungen beruhte auf einem zugleich erklärten Schuldbeitritt der Beklagten, welcher derselben Verjährung wie die
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übernommene Schuld unterliegt (BGHZ 58, 251, 255; BGH, Urt. v. 16. März
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2000 - VII ZR 324/99, NJW 2000, 1940, 1942). Bei dieser Sachlage scheidet
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ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
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3
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2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauerten die Verhandlungen der Parteien nicht bis zum 31. Dezember 2007 fort. Etwas anderes
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ergibt sich auch nicht aus seiner Bezugnahme auf den Tatbestand des Ersturteils. Da sich das Landgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt hat,
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ob die Beklagte die Verhandlungen durch das im Tatbestand mitgeteilte Schreiben vom 17. Juni 2006 abgebrochen hat, kann von unstreitigen Verhandlungen
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der Parteien bis zum 31. Dezember 2007 auch nach den erstinstanzlichen
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Feststellungen nicht ausgegangen werden. Aus der Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 17. Juni 2006 mit Rücksicht
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auf die zugleich erklärte Anfechtung der Vereinbarung zum Ausdruck gebracht
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hat, den Verjährungsverzicht künftig nicht beachten zu wollen (vgl. BGH, Urt. v.
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30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, NJW 1998, 2819, 2820), ist, zumal die Beklagte
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außerdem die Erhebung eines Schadensersatzanspruchs angekündigt hat, für
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eine Zulassung der Revision ist nichts herzuleiten.
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Kayser
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Raebel
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Grupp
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Gehrlein
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG
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Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.08.2009 - 13 O 5/08 -
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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2010 - 12 U 175/09 -
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