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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 74/10
vom
20. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Januar 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 18. März 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 98.322,28 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Soweit das Berufungsgericht lediglich von einem deklaratorischen und
keinem konstitutiven Schuldanerkenntnis der Beklagten ausgegangen ist, entspricht seine Würdigung wegen des in dem Schriftstück mitgeteilten Schuldgrundes "der beigefügten und zum Gegenstand der Sicherungsvereinbarung
gemachten Kostennoten" höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v.
14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575; v. 26. Februar 2002
- VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792). Die Einbeziehung gegen den Ehemann der Beklagten gerichteter Forderungen beruhte auf einem zugleich erklärten Schuldbeitritt der Beklagten, welcher derselben Verjährung wie die
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übernommene Schuld unterliegt (BGHZ 58, 251, 255; BGH, Urt. v. 16. März
2000 - VII ZR 324/99, NJW 2000, 1940, 1942). Bei dieser Sachlage scheidet
ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
3
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauerten die Verhandlungen der Parteien nicht bis zum 31. Dezember 2007 fort. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus seiner Bezugnahme auf den Tatbestand des Ersturteils. Da sich das Landgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt hat,
ob die Beklagte die Verhandlungen durch das im Tatbestand mitgeteilte Schreiben vom 17. Juni 2006 abgebrochen hat, kann von unstreitigen Verhandlungen
der Parteien bis zum 31. Dezember 2007 auch nach den erstinstanzlichen
Feststellungen nicht ausgegangen werden. Aus der Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 17. Juni 2006 mit Rücksicht
auf die zugleich erklärte Anfechtung der Vereinbarung zum Ausdruck gebracht
hat, den Verjährungsverzicht künftig nicht beachten zu wollen (vgl. BGH, Urt. v.
30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, NJW 1998, 2819, 2820), ist, zumal die Beklagte
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außerdem die Erhebung eines Schadensersatzanspruchs angekündigt hat, für
eine Zulassung der Revision ist nichts herzuleiten.
Kayser
Raebel
Grupp
Gehrlein
Möhring
Vorinstanzen:
LG
Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.08.2009 - 13 O 5/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2010 - 12 U 175/09 -