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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 72/04
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vom
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20. Juli 2006
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
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den Richter Dr. Detlev Fischer
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am 20. Juli 2006
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2004, ergänzt durch Urteil vom 27. April
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2004, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.055,32 Euro
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festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
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erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
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Nr. 2 ZPO).
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2
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Die Beklagten waren verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher noch nicht eingeklagter Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich
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- 3 -
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auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie
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nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen
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müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR
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206/92, NJW 1993, 2797, 2798; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung,
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Rn. 611 ff).
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3
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Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Lohmann
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Vill
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.01.2002 - 7 (2) O 231/01 OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 U 27/02 -
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