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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 72/04
vom
20. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2004, ergänzt durch Urteil vom 27. April
2004, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.055,32 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO).
2
Die Beklagten waren verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher noch nicht eingeklagter Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich
- 3 -
auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie
nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen
müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR
206/92, NJW 1993, 2797, 2798; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung,
Rn. 611 ff).
3
Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Lohmann
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.01.2002 - 7 (2) O 231/01 OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 U 27/02 -