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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 61/18
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vom
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15. November 2018
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZR61.18.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die
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Richterin Möhring
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am 15. November 2018
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der Streitwert wird auf 25.657,73 € festgesetzt.
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Gründe:
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1
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ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
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Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat
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der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie
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nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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2. Im Übrigen ist die Sache zutreffend entschieden.
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a) Mit Recht hat das Vordergericht Schadensersatzansprüche aus fremdem Recht der D.
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GmbH als verjährt erachtet. Gemäß
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§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ist infolge der Schadensentstehung im
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Jahre 2012 und der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände von einem Beginn der Verjährung am 1. Januar 2013 und einem Ablauf mit dem
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31. Dezember 2015 auszugehen.
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aa) Durch die im Jahr 2012 gegen die D.
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GmbH
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erhobenen Klagen von Anlegern wurde die Verjährung in Lauf gesetzt.
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Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag
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Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009
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- IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 28). Bei dieser Sachlage entstanden Schäden der D.
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GmbH, die in der fehlerhaften rechtlichen Prü-
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fung der Prospekte durch die Beklagte wurzeln sollen, mit der ihr bekannten
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Inanspruchnahme durch einzelne Anleger im Jahr 2012.
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bb) Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in
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der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger
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Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann
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(BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, WM 2015, 2064 Rn. 20). Nach
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diesen Grundsätzen der Schadenseinheit, an denen weiter festzuhalten ist (vgl.
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kürzlich BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, WM 2018, 1591 Rn. 26),
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begann die Verjährungsfrist im Jahr 2012 mit der erstmaligen Inanspruchnahme
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der D.
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GmbH durch Anleger für sämtliche Folgeschäden
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zu laufen. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, die Klagewelle aus
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dem Jahr 2012 habe nicht auch die vorliegende Anlage betroffen. Nach den
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mangels Einlegung eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Vordergerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - IX ZR 287/13, ZInsO 2014, 1661 Rn. 8) richteten
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sich die im Jahre 2012 erhobenen Klagen gegen sämtliche Fonds.
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b) Eigene Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
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sind nicht begründet. Die Gegenläufigkeit der Interessen der Anleger und der
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D.
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GmbH steht einem Drittschutz im Blick auf die Beauf-
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tragung der Beklagten mit der rechtlichen Prüfung des Prospektinhalts entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249
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Rn. 42; Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZR 12/17, Rn. 2).
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Kayser
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Gehrlein
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Landshut, Entscheidung vom 20.06.2017 - 81 O 629/17 OLG München, Entscheidung vom 21.02.2018 - 15 U 2276/17 Rae -
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