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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 61/11
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vom
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1. August 2013
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp sowie
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die Richterin Möhring
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am 1. August 2013
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
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4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
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Die Streithelfer tragen ihre Kosten selber.
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Gründe:
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1
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber
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dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 61, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat
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hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur
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Kenntnis genommen. Das Berufungsurteil geht davon aus, dass der in Rede
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stehende Umlagevertrag "insolvenzfest" sei; die Verurteilung des Zedenten
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- 3 -
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nach §§ 143, 134 InsO folge aus dem Umstand, dass dieser die im Vertrag vereinbarte Abrechnung nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich dieser selbständig
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tragenden Hilfsbegründung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht.
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Kayser
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Lohmann
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - 14e O 2/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2011 - I-23 U 101/10 -
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