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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 55/07
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vom
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5. November 2009
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
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den Richter Dr. Pape
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am 5. November 2009
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 98.586,81 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
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und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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2
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Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der
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Unwirksamkeit der vorformulierten Sicherungszweckerklärung zu sehen sein
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- 3 -
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soll, liegt nicht vor. Es ist zweifelhaft, ob das nachträgliche Einfügen des Wortes
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"Bürgschaften" in die Leerstelle des Textes eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Hierzu hat die Klägerin - insbesondere auch in dem Schriftsatz
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vom 29. Januar 2007 - im Rechtsstreit nichts vorgetragen. Jedenfalls liegt keine
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zulassungsrelevante Abweichung von der Rechtsprechung zum Verstoß einer
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formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers in
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wird der Sicherungszweck einer
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Grundschuld erst lange Zeit nach der ursprünglichen Kreditvereinbarung in einer vorformulierten neuen Zweckerklärung geändert, stellt dies keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG a.F. dar (BGH, Urt. v. 16. Januar
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2001 - XI ZR 84/00, ZIP 2001, 408, 409 f). Von einer weiteren Begründung wird
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gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet
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- 4 -
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wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
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zuzulassen ist.
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Ganter
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Raebel
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Lohmann
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Kayser
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG
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Offenburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 3 O 518/04 -
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OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2007 - 14 U 162/05 -
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