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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 49/04
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vom
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20. Juli 2006
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
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Richter Dr. Detlev Fischer
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am 20. Juli 2006
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
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21. Januar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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wird
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auf
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21.083,34 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
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unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
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weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
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Satz 1 ZPO).
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2
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1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage bezüglich der wertausschöpfenden Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr der
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Festgeldeinlage weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage lässt sich nicht
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allgemein-abstrakt beantworten, sondern ist anhand einzelfallbezogener Um-
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stände zu klären. Für die hier vorliegende Fallgestaltung ist es im Hinblick auf
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die tatrichterlich zulässige Bewertung durch das Berufungsgericht entbehrlich,
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einen allgemein gültigen Regelsatz aufzustellen. Auch hat das Berufungsgericht
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die hierfür maßgeblichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht
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verkannt. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung des Parteivorbringens in tatrichterlich zulässiger Weise festgestellt, dass bislang hinsichtlich des Festgeldkontos von 63.000 € nur eine konkrete Belastung von 4.950,20 € vorliegt, so
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dass bei dieser Sachlage eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne
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von §§ 129, 132 InsO angenommen werden konnte.
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3
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2. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht
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auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der Globalzession
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vom 3. Dezember 1999 sich ergebenden Rechte übergangen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das
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diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausführungen unter
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BU 3 sowie BU 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichterlich zulässiger Würdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der Nichtzulassungsbeschwerde bewertet wird.
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4
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
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ZPO abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
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Vill
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Lohmann
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Cierniak
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Dessau, Entscheidung vom 13.10.2003 - 4 O 944/03 OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 125/03 -
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