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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 37/08
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vom
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15. Juli 2010
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
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Dr. Pape
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am 15. Juli 2010
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Grund- und Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Hamm vom 18. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 755.165,48 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
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und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, warum die Rechtssache
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grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es
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für die Beurteilung der Anfechtbarkeit einer Aufrechnung ankommt, wenn zumindest eine der gegenseitigen, durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderun-
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gen befristet oder von einer Bedingung abhängig ist, ist geklärt (BGHZ 159,
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388, 395 ff; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZInsO 2005, 94; v.
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14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 f Rn. 12 ff; v. 11. Februar
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2010 - IX ZR 104/07, ZInsO 2010, 673, 674 Rn. 13). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht ausgegangen. Anlass, sie erneut zu überprüfen,
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besteht nicht.
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2. Auch hinsichtlich des Vorliegens einer inkongruenten Deckung wirft
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der Fall keine zulassungsrelevanten Fragen auf. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, ob der Aufrechnende einen
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Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage
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entstehen ließ (BGHZ 147, 233, 240 f; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Februar
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2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 819 Rn. 14; v. 14. Juni 2007, aaO S. 1510
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Rn. 21). Für einen Anspruch der Beklagten auf Abschluss des Kaufvertrages
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über die Rübenroder im Gegenzug zur Vorfinanzierung des Auftrags zur Herstellung der Multikorn-Einzelkorn-Sägeräte hat die Beklagte nichts vorgetragen.
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3. Weitere Feststellungen zur Gläubigerbenachteiligung brauchte das
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Berufungsgericht nicht zu treffen. Die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
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durch Verlust der vollwertigen Kaufpreisansprüche gegen die Befreiung von
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dem als Insolvenzforderung geltend zu machenden Anspruch auf Rückzahlung
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der Vorleistungen der Beklagten ist offensichtlich. Verstöße gegen das Willkürverbot sind nicht festzustellen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Ganter
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Vill
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Fischer
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Lohmann
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG Arnsberg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 4 O 98/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2008 - 11 U 144/05 -
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