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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 25/04
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vom
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9. November 2006
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
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Lohmann
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am 9. November 2006
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beschlossen:
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Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des
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Kammergerichts vom 4. November 2003 werden zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
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Der Beklagte zu 1 hat 40 v.H. seiner außergerichtlichen Kosten
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und 19 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der
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Gerichtskosten zu tragen. Auf die Beklagte zu 2 entfallen 38 v.H.
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ihrer außergerichtlichen Kosten und 22 v.H. der außergerichtlichen
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Kosten des Klägers sowie der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten
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der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zu tragen.
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Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1.228.078,69 €.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind
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jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
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- 3 -
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(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Kayser
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Lohmann
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 2 O 394/01 KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2003 - 21 U 92/02 -
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