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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 13/10
vom
18. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 18. Oktober 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
23. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 566.732,87 € festgesetzt.
Gründe:
1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
ZPO) besteht nicht. In seiner tatrichterlichen Prüfung der haftungsausfüllenden
Kausalität ist das Berufungsgericht nicht von höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen abgewichen. Der im Anwaltsregress geltend gemachte Schaden wäre
nur vermieden worden, wenn der Kläger sich bei pflichtmäßiger Beratung zu
einem Rechtsstreit gegen seinen Bruder und seinen Neffen entschlossen hätte
und dieser Prozess für ihn erfolgreich verlaufen wäre. Schon von der Einleitung
eines solchen Rechtsstreits durch den Kläger hat sich das Berufungsgericht
angesichts der bestehenden Prozess- und Kostenrisiken in tatrichterlicher Würdigung nicht überzeugen können. Hierbei hat es zutreffend das für den Kläger
- 3 -
günstige Beweismaß des § 287 ZPO zugrunde gelegt. Die Durchführung und
Würdigung der Parteianhörung des Klägers in diesem Zusammenhang lässt
keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu seinem Nachteil erkennen.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
und entsprechend § 564 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Pape
Lohmann
Möhring
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.05.2009 - 20 O 119/08 OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2009 - 3 U 119/09 -