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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 13/10
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vom
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18. Oktober 2012
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
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Dr. Pape und die Richterin Möhring
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am 18. Oktober 2012
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
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23. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 566.732,87 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
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ZPO) besteht nicht. In seiner tatrichterlichen Prüfung der haftungsausfüllenden
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Kausalität ist das Berufungsgericht nicht von höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen abgewichen. Der im Anwaltsregress geltend gemachte Schaden wäre
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nur vermieden worden, wenn der Kläger sich bei pflichtmäßiger Beratung zu
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einem Rechtsstreit gegen seinen Bruder und seinen Neffen entschlossen hätte
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und dieser Prozess für ihn erfolgreich verlaufen wäre. Schon von der Einleitung
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eines solchen Rechtsstreits durch den Kläger hat sich das Berufungsgericht
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angesichts der bestehenden Prozess- und Kostenrisiken in tatrichterlicher Würdigung nicht überzeugen können. Hierbei hat es zutreffend das für den Kläger
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- 3 -
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günstige Beweismaß des § 287 ZPO zugrunde gelegt. Die Durchführung und
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Würdigung der Parteianhörung des Klägers in diesem Zusammenhang lässt
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keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu seinem Nachteil erkennen.
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2
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
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und entsprechend § 564 ZPO abgesehen.
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Kayser
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Raebel
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Pape
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Lohmann
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 04.05.2009 - 20 O 119/08 OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2009 - 3 U 119/09 -
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