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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 473/00
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vom
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5. Februar 2004
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neškovi , Vill und Cierniak
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am 5. Februar 2004
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für
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das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
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Gründe:
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Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist unbegründet.
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Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf ihren
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Antrag hin Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des
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Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist, die Kosten aufzubringen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.
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Insolvenzgläubigern mit kleinen Forderungen ist ein Kostenvorschuß
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nicht zumutbar (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 116 Rn. 7). Von den Großgläubigern hat die Volksbank
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ihre Forderungsanmeldung zurück-
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gezogen. Der Bundesagentur für Arbeit, die Insolvenzgeld bezahlt hat, ist ein
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Kostenvorschuß nicht zumutbar (BGHZ 119, 372/378). Dagegen hat das Finanzamt Celle Forderungen in Höhe von 93.800 € angemeldet, von denen
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51.867,37 € anerkannt wurden. Das sind circa 43 % der anerkannten Forderungen. Durch das Revisionsverfahren sollen 76.693,78 € nebst Zinsen zur
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Masse gezogen werden. Der Fiskus ist deshalb an dem Rechtsstreit in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Ihm ist zuzumuten, die Prozeßkosten aufzubringen. Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Revisionsverfahrens
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könnten die Forderungen des Fiskus in erheblichem Umfang befriedigt werden,
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auch wenn vorab bis zu 30.000 € an den Verwalter abzuführen sind.
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Von der zu tragenden Kostenlast ist der Steuerfiskus nicht befreit (BGHZ
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138, 188; BGH; Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450).
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Umstände des Einzelfalls, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind
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nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden im Schreiben vom
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29. Dezember 2003 nicht einmal versucht, den Fiskus dazu zu bewegen, Kostenvorschuß zu leisten. Als Gläubiger, dem die Kostenaufbringung zumutbar
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ist, hat der Fiskus sämtliche Kosten vorzuschießen, auch diejenigen, die dem
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- 4 -
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Anteil der anderen Gläubiger entsprechen, denen ein Kostenvorschuß nicht
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zumutbar ist (Zöller/Philippi aaO Rn. 7). Ob das Finanzamt zum Kostenvorschuß bereit ist, ist unerheblich (BGHZ 138, 188, 193).
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Kreft
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Raebel
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Vill
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Neškovi
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Cierniak
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