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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 473/00
vom
5. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neškovi , Vill und Cierniak
am 5. Februar 2004
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für
das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist unbegründet.
Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf ihren
Antrag hin Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist, die Kosten aufzubringen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.
Insolvenzgläubigern mit kleinen Forderungen ist ein Kostenvorschuß
nicht zumutbar (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 116 Rn. 7). Von den Großgläubigern hat die Volksbank
ihre Forderungsanmeldung zurück-
gezogen. Der Bundesagentur für Arbeit, die Insolvenzgeld bezahlt hat, ist ein
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Kostenvorschuß nicht zumutbar (BGHZ 119, 372/378). Dagegen hat das Finanzamt Celle Forderungen in Höhe von 93.800 € angemeldet, von denen
51.867,37 € anerkannt wurden. Das sind circa 43 % der anerkannten Forderungen. Durch das Revisionsverfahren sollen 76.693,78 € nebst Zinsen zur
Masse gezogen werden. Der Fiskus ist deshalb an dem Rechtsstreit in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Ihm ist zuzumuten, die Prozeßkosten aufzubringen. Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Revisionsverfahrens
könnten die Forderungen des Fiskus in erheblichem Umfang befriedigt werden,
auch wenn vorab bis zu 30.000 € an den Verwalter abzuführen sind.
Von der zu tragenden Kostenlast ist der Steuerfiskus nicht befreit (BGHZ
138, 188; BGH; Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450).
Umstände des Einzelfalls, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind
nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden im Schreiben vom
29. Dezember 2003 nicht einmal versucht, den Fiskus dazu zu bewegen, Kostenvorschuß zu leisten. Als Gläubiger, dem die Kostenaufbringung zumutbar
ist, hat der Fiskus sämtliche Kosten vorzuschießen, auch diejenigen, die dem
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Anteil der anderen Gläubiger entsprechen, denen ein Kostenvorschuß nicht
zumutbar ist (Zöller/Philippi aaO Rn. 7). Ob das Finanzamt zum Kostenvorschuß bereit ist, ist unerheblich (BGHZ 138, 188, 193).
Kreft
Raebel
Vill
Neškovi
Cierniak