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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 336/12
vom
11. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die
Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 11. Juli 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2012 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 1 Mio. € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Die geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht
begründet.
3
Das Berufungsgericht hat das unter dem Blickpunkt des § 826 BGB geltend gemachte Vorbringen, durch die hier gewählte Vertragsabwicklung der
Verwendung des Kaufpreises zur Tilgung der von den Erwerbern übernommenen Verbindlichkeiten sei der Schuldnerin ein Schaden entstanden, nicht nur
- wie der Kläger einräumt - nach dem Inhalt des Tatbestandes, sondern auch
ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich zur Kenntnis genommen.
- 3 -
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Erwerber der Geschäftsanteile seien
wegen der ihnen erteilten Belastungsvollmacht berechtigt gewesen, den
Grundbesitz der Schuldnerin zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten zu verwerten.
Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das
Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem
Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig
hält. Daraus folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB
214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
4
2. Eine Anfechtung greift gegen die Beklagte zu 2 nicht auf der Grundlage von § 134 InsO durch.
5
Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine
Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird,
der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 26. April 2012
- IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 39). Die Beklagte zu 1 hat den ihr übertragenen Grundbesitz durch Zahlung eines dem Verkehrswert entsprechenden
Kaufpreises ausgeglichen. Die Entgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch
berührt, dass die Zahlung zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin
verwendet wurde.
6
3. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage unterbreitet, ob § 181 BGB auf den Abschluss und die Genehmigung des von einem Vertreter für beide Vertragsparteien vollmachtlos
geschlossenen Vertrages anwendbar ist, fehlt es an der gebotenen Darlegung
- 4 -
der Entscheidungserheblichkeit. Sofern die betroffenen Verträge mangels wirksamer Vertretung nicht wirksam sind, bedürfte es einer näheren Darlegung, inwieweit der Schuldnerin bei dieser Sachlage der geltend gemachte Schaden
entstanden ist.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2010 - 84 O 95/10 KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2012 - 6 U 16/11 -