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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 336/12
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vom
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11. Juli 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die
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Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
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am 11. Juli 2013
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2012 wird
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auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der Streitwert wird auf 1 Mio. € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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2
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1. Die geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht
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begründet.
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3
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Das Berufungsgericht hat das unter dem Blickpunkt des § 826 BGB geltend gemachte Vorbringen, durch die hier gewählte Vertragsabwicklung der
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Verwendung des Kaufpreises zur Tilgung der von den Erwerbern übernommenen Verbindlichkeiten sei der Schuldnerin ein Schaden entstanden, nicht nur
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- wie der Kläger einräumt - nach dem Inhalt des Tatbestandes, sondern auch
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ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich zur Kenntnis genommen.
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- 3 -
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Erwerber der Geschäftsanteile seien
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wegen der ihnen erteilten Belastungsvollmacht berechtigt gewesen, den
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Grundbesitz der Schuldnerin zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten zu verwerten.
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Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das
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Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem
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Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig
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hält. Daraus folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB
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214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
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4
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2. Eine Anfechtung greift gegen die Beklagte zu 2 nicht auf der Grundlage von § 134 InsO durch.
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5
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Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine
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Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird,
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der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 26. April 2012
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- IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 39). Die Beklagte zu 1 hat den ihr übertragenen Grundbesitz durch Zahlung eines dem Verkehrswert entsprechenden
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Kaufpreises ausgeglichen. Die Entgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch
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berührt, dass die Zahlung zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin
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verwendet wurde.
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6
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3. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage unterbreitet, ob § 181 BGB auf den Abschluss und die Genehmigung des von einem Vertreter für beide Vertragsparteien vollmachtlos
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geschlossenen Vertrages anwendbar ist, fehlt es an der gebotenen Darlegung
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der Entscheidungserheblichkeit. Sofern die betroffenen Verträge mangels wirksamer Vertretung nicht wirksam sind, bedürfte es einer näheren Darlegung, inwieweit der Schuldnerin bei dieser Sachlage der geltend gemachte Schaden
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entstanden ist.
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Kayser
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Gehrlein
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Fischer
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Lohmann
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2010 - 84 O 95/10 KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2012 - 6 U 16/11 -
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