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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 325/12
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vom
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5. Juni 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
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und die Richterin Möhring
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am 5. Juni 2014
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar
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2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
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Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
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und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
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des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
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13. Februar 2014 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe
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der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie
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einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht
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durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544
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Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung
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des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4
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Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz
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begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich
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eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.
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Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
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über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
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Kayser
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Vill
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Fischer
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Lohmann
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Landau, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 O 370/10 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.12.2012 - 4 U 25/12 -
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