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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 325/12
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vom
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13. Februar 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
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und die Richterin Möhring
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am 13. Februar 2014
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
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30.183,88 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
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Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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2
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Hinsichtlich der Frage, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein
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Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 3 BGB aufgehoben wird, hat sich das Berufungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert (vgl.
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BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, WM 2010, 683 Rn. 18).
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Es hat sich durch Vernehmung der Zeugin K.
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, einer Nachbarin, die Über-
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zeugung verschafft, dass der Wohnsitz der Beklagten in W.
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im Zeitpunkt der
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Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 noch bestand. Damit
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handelt es sich um einen reinen Inlandsfall. Auf die Verordnung (EG) Nr.
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1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November
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2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in
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Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 324 vom
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10. Dezember 2007, S. 79), welche die Übermittlung von Schriftstücken in einen anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), kommt es nicht an.
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3
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Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Insbesondere hatte die Beklagte, wie sich aus ihrem Faxschreiben vom 13. Januar 2011
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ergibt, Kenntnis von den Zustellungen unter der Anschrift B.
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W.
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straße
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in
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. Die Zustellung des Versäumnisurteils am 16. Dezember 2010 wurde
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nicht dadurch unwirksam, dass die Beklagte - wie sie selbst vorgetragen hat ihre Haushälterin anwies, den Briefumschlag mit dem Versäumnisurteil ungeöffnet an das Landgericht zurückzuschicken.
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Kayser
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Vill
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Pape
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Lohmann
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Landau, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 O 370/10 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.12.2012 - 4 U 25/12 -
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