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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 264/12
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vom
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4. Juli 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
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Richterin Möhring
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am 4. Juli 2013
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Der Streitwert wird auf 166.734,20 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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1. Soweit sich die Beschwerde dem Grunde nach gegen den der Klägerin gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO zuerkannten Ersatzanspruch wendet, ist
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bereits den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO)
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nicht genügt.
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a) Vorab fehlt es an der gebotenen Klarstellung, inwieweit im Blick auf
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die Annahme der Vordergerichte, es liege kein Scheinangebot der Klägerin vor,
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und die davon zu trennende Rechtsauslegung des § 168 Abs. 2 InsO ein
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Rechtsfortbildungsbedarf besteht. Außerdem kann der Begründung nicht entnommen werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher
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Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss
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vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4).
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b) Davon abgesehen begegnet die Auslegung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2
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InsO durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Nimmt der
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Verwalter eine ihm angezeigte günstige Verwertungsmöglichkeit nicht wahr, hat
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er den absonderungsberechtigten Gläubiger gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO
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so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte. Den Gesetzesmaterialien
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ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn - wie
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hier - der Verwalter die Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen beabsichtigt, der Gläubiger jedoch eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nur für einen einzelnen Gegenstand nachweist, an dem sein Absonderungsrecht besteht (BT-Drucks. 12/2443 S. 179). Diese Auffassung wird im
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Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-InsO/Lwowski/
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Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 36; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 168 Rn. 11;
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Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 168 Rn. 14; FK-InsO/Wegener,
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7. Aufl., § 168 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büchler, 4. Aufl., § 168 Rn. 9; Homann
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in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 168 Rn. 24; Mönning in Festschrift
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Uhlenbruck 2000, S. 239, 246).
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2. Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde unter Berufung auf
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den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1
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ZPO) dagegen, dass der Klägerin im Blick auf die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ein Betrag über 15.200 € zuerkannt wurde. Auch insoweit fehlt es an
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einer ordnungsgemäßen Darlegung. Die Beschwerde setzt sich insbesondere
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nicht mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung auseinander, wonach die
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Übernahme der Veräußerung an einen Dritten gleichzusetzen ist (MünchKommInsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 41; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl.,
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§ 168 Rn. 14; Maus, ZIP 2000, 339, 340).
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3. Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit einer
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aus § 133 Abs. 1 InsO hergeleiteten Forderung abgelehnt hat, wird seine Entscheidung durch die Würdigung getragen, dass jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nicht vorliegen.
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Die von dem Beklagten insoweit geltend gemachten Gehörsverstöße
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(Art. 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag
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des Beklagten, die Klägerin sei ausweislich der geführten Korrespondenz über
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die prekäre wirtschaftliche Lage der Schuldnerin unterrichtet gewesen, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Schuldnerin
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habe die Klägerin um einen Kredit gebeten. Soweit das Berufungsgericht auch
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mit Rücksicht auf diese Umstände eine Kenntnis der Klägerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgelehnt hat, handelt es sich um
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eine rechtliche Würdigung, die nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG
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berührt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087
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Rn. 13).
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Kayser
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Gehrlein
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Grupp
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Fischer
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 12 O 2095/10 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.10.2012 - 1 U 71/11 -
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