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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 262/02
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vom
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23. März 2006
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
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Fischer
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am 23. März 2006
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
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29. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
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100.547,80 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
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und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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2
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Das Berufungsgericht hat weder den Verhandlungsgrundsatz verkannt
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- nämlich übersehen, dass sich der Kläger (auch hilfsweise) das Vorbringen des
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Beklagten zu eigen machen und damit seine Klage schlüssig machen kann noch hat es durch Übergehen unstreitig gewordenen Sachvortrags den An-
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- 3 -
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spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Selbst mit dem Vortrag, dass R.
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Veräußerungsvollmacht der Bucheigentümer K.
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eine
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besessen habe, ist die Klage
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nicht schlüssig.
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3
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Der Kläger konnte selbst im Falle einer Veräußerungsvollmacht R.
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nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Eigentümer werden, weil es den Kaufgegenstand als selbstständige Parzelle nicht gab und auch nie geben konnte. Wäre
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der Kläger aber Eigentümer geworden, hätte er keinen Schaden erlitten; denn
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nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zu
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einem Aufhebungsvertrag nicht mehr gekommen.
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Kayser
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Raebel
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2001 - 19 O 37/01 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2002 - 12 U 2/02 -
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