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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 225/03
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vom
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20. Juli 2006
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
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den Richter Dr. Detlev Fischer
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am 20. Juli 2006
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
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3. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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wird
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auf
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40.133,55 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
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unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
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weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
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Satz 1 ZPO).
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2
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1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht die mit der
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Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler unterlaufen sind.
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Jedenfalls fehlt es an einer symptomatischen Bedeutung, weil das Berufungs-
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- 3 -
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gericht bei seiner Würdigung des Vorbringens der Beklagten keinen abstrakten
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Rechtssatz aufgestellt hat, sondern rein einzelfallbezogen die Besonderheiten
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der Fallgestaltung beurteilt hat.
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3
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2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Beklagte hat zur Frage der Zahlungseinstellung am
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26. November 2001 keinen hinreichenden Gegenvortrag gehalten. Sie hat zwar
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unter Berufung auf die Kassenbücher der Schuldnerin (Anlage A 1, A 2, GA
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129, GA 130) allgemein geltend gemacht, es seien eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Verbuchungen bzw. Auszahlungen zu Lasten der Insolvenzschuldnerin erfolgt [GA 128]. Die angeführten Unterlagen weisen mit Ausnahme
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der streitgegenständlichen Beträge von 46.000 DM, 3.406,81 DM sowie
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29.048,47 DM nur Bewegungen von einzelnen Kleinstbeträgen auf, aus denen
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sich keineswegs eine Fortführung des Zahlungsverkehrs auf Seiten der Schuldnerin belegen lässt. Demnach konnte das Berufungsgericht das Vorbringen der
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Parteien im vorgenannten Sinne bewerten und davon ausgehen, dass jedenfalls nach dem 26. November 2001 die Schuldnerin keine nennenswerten Zahlungen mehr erbringen konnte.
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- 4 -
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4
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
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ZPO abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Lohmann
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Vill
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Dessau, Entscheidung vom 16.05.2003 - 8 O 1340/02 OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.09.2003 - 5 U 70/03 -
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