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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 214/02
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vom
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23. März 2006
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
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Fischer
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am 23. März 2006
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
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28. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
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276.935,14 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
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und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die Frage, ob die steuerliche Belastung infolge der Aufdeckung stiller
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Reserven überhaupt als Schaden angesehen werden kann, obwohl das Grundstück bereits "latent" mit einer Steuerschuld belastet gewesen ist, hat der Senat
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bereits mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 477)
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bejaht.
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Die weitere Frage, ob dem Steuerberater ein Vorwurf gemacht werden
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kann, wenn er ein - gemessen an der objektiven Rechtslage - richtiges Konzept
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entwickelt, aber nicht bedenkt, dass das Finanzamt rechtsirrtümlich zu einer
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anderen Auffassung kommen könnte, stellt sich nicht. Die Sichtweise des
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Finanzamts war den Beklagten bekannt. Nach ihrem eigenen Vorbringen war
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sie der Anlass dafür, weshalb die Beklagten im Spätjahr 1995 ihr Konzept entwickelten, um trotz der absehbaren Beendigung der Betriebsaufspaltung die
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Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden. Insofern hat man also - letztlich
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erfolglos - versucht, die Vorgaben des Finanzamts aufzunehmen.
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Das Berufungsurteil steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung
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des Bundesfinanzhofs, wonach eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3
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EStG nicht vorliegt, wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wird und der Verpächter dem Finanzamt gegenüber nicht die Überführung ins Privatvermögen
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erklärt. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass ein und derselbe Besitzunternehmer (Verpächter) sein Grundstück nacheinander an verschiedene Betriebsgesellschaften vermietet oder verpachtet. Im Streitfall hat hingegen der
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Besitzunternehmer gewechselt: Die "A.
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GmbH" hat das Be-
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triebsgrundstück zunächst entweder von den Eheleuten Sch.
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(so die
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Auffassung des Finanzamts, die sich der Kläger zu eigen macht) oder von der
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Einzelfirma des Klägers (so die Beklagten) und anschließend von der "Sch.
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GmbH & Co GbR mbH" gemietet.
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Mit der Frage, ob ein Grundstück lediglich dem Werte nach ("quoad sortem") in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden und damit
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ohne dingliche Rechtsänderung - steuerrechtlich anzuerkennendes - Betriebsvermögen werden kann, muss sich der Senat nicht befassen. Voraussetzung
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dafür wäre, dass das Betriebsgrundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt
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(1. Januar 1996) als Teil des Gesellschaftsvermögens der "Sch.
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GmbH
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& Co GbR mbH" behandelt worden wäre. Dazu ist in den Tatsacheninstanzen
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nichts vorgetragen.
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Kayser
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Raebel
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Münster, Entscheidung vom 21.08.2001 - 4 O 393/00 OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2002 - 25 U 188/01 -
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