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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 209/02
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vom
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2. Juni 2005
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 2. Juni 2005
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Frankfurt am Main vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 29.058,64 €.
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO statthaft und
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auch im übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch
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Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft eintritt, ohne daß die Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2
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BGB als fortbestehend fingiert wird, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil
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die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand weder vorgetragen
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noch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Die zwischen der Klägerin
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und ihrem früheren Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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- 3 -
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besteht auch nach Wegfall des Gesellschaftszwecks - des Betreibens der
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Gaststätte - als Liquidationsgesellschaft fort. Das Berufungsgericht hat daher
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zu Recht die Vorschrift des § 730 Abs. 2 BGB angewandt. Es hat damit auch
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den als Rechtsansicht zu qualifizierenden Vortrag des Beklagten beschieden,
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die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nicht mehr. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Vill
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Lohmann
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